Lombardium Hamburg: Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft meldet Insolvenz an

Lombardium Hamburg: Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft meldet Insolvenz an
26.08.2016417 Mal gelesen
Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Chemnitz hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 23. August 2016 eröffnet (Az.: 15 IN 840/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erst vor wenigen Wochen verlagerten die Fondgesellschaften Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG (LC III) und Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG ihren Sitz nach Chemnitz. Fast zeitgleich kam es zu einer Razzia der Staatsanwaltschaft beim Pfandhaus Lombardium und weiteren Objekten in und außerhalb Hamburgs. Ermittelt wird offenbar wegen des Verdachts auf bandenmäßigen Anlagebetrug und Verstoß gegen das Kreditwesengesetz. Nun der nächste Schock für die Anleger. Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft hat Insolvenz angemeldet. Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters sind rund 7000 Anleger betroffen. Ihnen drohen nun hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihres investierten Geldes.

Als stille Gesellschafter konnten sich die Anleger an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft beteiligen. Das Geld gab die Gesellschaft als Darlehen an die Lombardium Hamburg. Über diese Darlehen wurden die Luxus-Pfandgüter der Lombardium finanziert. Bei einer Prüfung durch ein unabhängiges Wirtschaftsprüfungsinstitut wurde inzwischen festgestellt, dass die Pfandgüter deutlich weniger wert sind als angenommen. Das unerlaubt betriebene Kreditgeschäft hatte die Finanzaufsicht BaFin bereits Ende vergangenen Jahres untersagt. Die Insolvenz der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft fügt sich nahtlos in die Geschehnisse der vergangenen Wochen und Monate ein.

Ob und wieviel die Anleger von ihrem Geld im Insolvenzverfahren wiedersehen werden, hängt von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab, die nun ermittelt werden muss. Wird das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet, müssen die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anmelden. Dazu können sie sich an einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Da die Insolvenzmasse in der Regel nicht ausreicht, um alle Forderungen vollständig bedienen zu können, kann auch geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können sich z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern ergeben.

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