Lohnsteuerklassen nach der Trennung und Scheidung

Lohnsteuerklassen nach der Trennung und Scheidung
04.10.2016626 Mal gelesen
Spätestens nach Ablauf des Jahres in welchem die Trennung erfolgt ist, müssen die Ehegatten Ihre Lohnsteuerkasse ändern. Hintergrund ist, dass nach § 26 EStG ab dem Kalenderjahr, in dem die Ehegatten nicht mehr zusammengelebt haben, eine Zusammenveranlagung nicht mehr gewählt werden kann.

Spätestens nach Ablauf des Jahres in welchem die Trennung erfolgt ist, müssen die Ehegatten Ihre Lohnsteuerkasse ändern. Hintergrund ist, dass nach § 26 EStG ab dem Kalenderjahr, in dem die Ehegatten nicht mehr zusammengelebt haben, eine Zusammenveranlagung nicht mehr gewählt werden kann.

Statt der während der intakten Ehe möglichen Steuerklassenwahl IV / IV bzw. III / V haben beide die Steuerklasse I bzw. II (alleinerziehend) zu wählen.

Wenn sich die Eheleute also beispielsweise am 01.02.2016 getrennt haben, müssen sie zum 01.01.2017 beide ihre Lohnsteuerklasse ändern.

Dies führt für die getrennte Familie in der Regel zu einer steuerlichen Mehrbelastung; auch dann, wenn das "begrenzte Realsplitting" durchgeführt wird.

Die Steuerklassenwahl richtet sich daher nicht nach der Scheidung sondern nach dem Trennungszeitpunkt. Daher dürfen die Angaben zum Trennungsjahr im Scheidungsantrag nicht von den Angaben gegenüber dem Finanzamt zu Zusammenveranlagung abweichen.

Für eine gemeinsame Veranlagung der Ehegatten genügt es jedoch, wenn diese in einem Kalenderjahr auch nur für einen Tag zusammengelebt haben. Sollten die Ehegatten daher einen das Trennungsjahr nicht unterbrechenden Versöhnungsversuch von bis zu 3 Monaten in dem Jahr nach der erfolgten Trennung durchgeführt haben, so können sie auch in diesem Jahr, in welchem der Versöhnungsversuch stattgefunden hat, steuerrechtlich noch die Zusammenveranlagung und die günstigeren Steuerklassen wählen. 

Übersicht über die Steuerklassen:

Steuerklasse I gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Ebenso Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören seit dem Kalenderjahr 2015 ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der andere Ehegatte vor dem 01.01.2014 verstorben ist. 

Steuerklasse II gilt für die unter Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. 

Steuerklasse III gilt auf Antrag für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2013 in die Steuerklasse III, wenn der Ehegatte nach dem 31.12.2011 verstorben ist, beide Ehegatten an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben. 

Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben. 

Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird. 

Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis, wenn sie nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen.

********************************************************************************************************************

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte familienrechtliche anwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihre Rechte durchgesetzt werden. 

Anwaltskanzlei Schmid | Rechtsanwälte Schmid & Treuter

Robin Schmid - Fachanwalt für Familienrecht in Schwäbisch Gmünd

Telefon 07171 10 46 95 0

Herr Rechtsanwalt Schmid ist Fachanwalt für Familienrecht und auf das Familienrecht spezialisiert.

Gerne beraten und vertreten wir Sie in Ihrer Familiensache.

Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@anwaltskanzleischmid.de.

Mehr kostenlose Informationen rund um das Scheidungs- und Familienrecht finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.anwaltskanzleischmid.de.