Lohnsteuer | Steuerlicher Zufluss einer Abfindung per Vertrag gestaltbar (BFH)

Steuern und Steuerstrafrecht
21.01.20101933 Mal gelesen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben (BFH, Urteil v. 11.11.2009 - IX R 1/09; veröffentlicht am 20.1.2010).
 
Nach dieser Entscheidung können Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten. Ist es den Beteiligten etwa möglich, von vornherein die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, der für sie steuerlich günstiger scheint, so kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung - jedenfalls vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit - im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu ändern. Rechtsmissbrauch (§ 42 AO) kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.
Das Urteil ist generell für den Zufluss von Sonderzuwendungen von Bedeutung. Denn vorbehaltlich der Regelungen zum Gestaltungsmissbrauch lässt das Zu- und Abflussprinzip in § 11 EStG eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Fälligkeit und Zufluss von Sonderzahlungen zu.

Bei der Gestaltung entsprechender Vereinbarungen beraten wir Sie gerne.