LG Wuppertal zur Strafbarkeit bei der Nutzung eines fremden WLANs

Internet, IT und Telekommunikation
04.02.20111099 Mal gelesen
Das Landgericht Wuppertal hat festgestellt, dass die Nutzung eines fremden ungesicherten WLANs im Wege des Schwarzsurfens nicht strafbar ist. Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Anschlussinhaber sollten allerdings aufpassen.

Im zugrundeliegenden Fall warf die Staatsanwaltschaft dem  Beschuldigte Folgendes vor: Er soll sich vor ein Haus begeben und sich dort mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene und über einen WLAN-Router betriebene Funknetzwerk eines fremden Anschlussinhabers eingewählt haben. Dieser hatte Glück im Unglück, weil ihm dadurch aufgrund seiner Flatrate keine zusätzlichen Kosten entstanden sind und der Beschuldigte sich auf das Surfen im Internet beschränkte. Als die Staatsanwaltschaft gegen ihn Anklage erhob, lehnte das Amtsgericht Wuppertal die Eröffnung der Hauptverhandlung ab. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.

Das Landgericht Wuppertal verwarf die Beschwerde in ihrem Beschluss vom 19.10.2010 als unbegründet (Az.25 Qs 177/10) . Die Richter stellten klar, das bei der Nutzung einer fremden offenen WLAN-Verbindung zum Surfen im Internet eine Strafbarkeit ausscheidet. Etwas anders kommt möglicherweise dann infrage, soweit der Anschlussinhaber Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Dann kommt hier eine Strafbarkeit vor allem wegen Ausspähens von Daten nach § 202a StGB sowie wegen versuchten Computerbetruges nach § 263a StGB in Betracht.

Diese Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie Rechtssicherheit schafft. Als Anschlussinhaber sollten Sie unbedingt drauf achten, dass Sie Ihre WLAN-Verbindung verschlüsseln und dabei möglichst das neueste Verfahren anwenden. Das gilt auch, wenn Sie über eine Flatrate verfügen.

Denn ein offener WLAN kann auch gut für andere Dinge als zum Schwarzsurfen missbraucht werden. Soweit etwa jemand darüber illegal urheberrechtlich geschützte Musik oder Filme im Wege des Filesharing anderen Nutzern einer Tauschbörse zur Verfügung stellt, müssen Sie als Anschlussinhaber mit einer teuren Abmahnung rechnen.

 

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