LG Trier verurteilt Sparkasse Mittelmosel–Eifel Mosel Hunsrück zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen

Kredit und Bankgeschäfte
24.08.2016385 Mal gelesen
Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 19. August 2016 – 5 O 47/16 – die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Darlehensverträge gegenüber der Sparkasse Mittelmosel – Eifel Mosel Hunsrück festgestellt. Den von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Klägern wurden Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen einschließlich damit verbundener Bearbeitungskosten sowie Nutzungsersatz von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zugesprochen.

Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 19. August 2016 - 5 O 47/16 - die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Darlehensverträge gegenüber der Sparkasse Mittelmosel - Eifel Mosel Hunsrück festgestellt. Den von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Klägern wurden Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen einschließlich damit verbundener Bearbeitungskosten sowie Nutzungsersatz von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zugesprochen.

Im Prozess ging es um Darlehensverträge die wegen eines Immobilienverkaufs im Jahr 2014 aufgehoben wurden. Die Kläger zahlten deshalb Vorfälligkeitsentschädigungen an die Bank. Im Juni 2015 wiederriefen die Kläger die Darlehensverträge. 

Das Landgericht Trier stellt in seinem Urteil fest, dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen worden seien. Die von der Sparkasse verwendeten Widerrufsbelehrungen seien nicht geeignet gewesen, die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Widerrufsfristen seien deshalb nicht in Gang gesetzt worden. Der in den Widerrufsbelehrungen verwendete Zusatz "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" lasse nicht erkennen, wer unter welchen Voraussetzungen eine solche Prüfung vornehmen solle und zu welchem Ergebnis man dabei gelangen könne. Unrichtig seien die Widerrufsbelehrungen in Bezug auf den Fristbeginn auch insoweit, als dass es in den verwendeten Texten heiße, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt der Belehrung". Der Verbraucher könne dieser Formulierung nur entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge. Es bliebe jedoch im Unklaren, um welche Voraussetzungen es sich hier handeln würde. Im Übrigen hätten die Widerrufsbelehrungen weder dem damals geltenden Belehrungsmuster entsprochen noch stelle die Ausübung der Widerrufsrechte eine unzulässige Rechtsausübung dar. Auch der Einwand der Verwirkung greife nicht. Das Landgericht Trier weist ausdrücklich darauf hin, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung der Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen das Widerrufsrecht nicht entfalle lasse.  

Das Landgericht Trier hat den Klägern nicht nur einen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Vorfälligkeitsentgelte nebst Bearbeitungskosten zugesprochen, sondern auch Nutzungswertersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Auch bezüglich der von den Klägern verauslagten Gutachterkosten zwecks Berechnung seiner Rückgewähransprüche hat das Gericht die Sparkasse Mittelmosel - Eifel Mosel Hunsrück zur Zahlung verurteilt. 

"Das Urteil ist von Bedeutung, da in vielen Fällen Sparkassen trotz wirksamer Widerrufserklärungen ihrer Kunden die Darlehensrückabwicklung verweigern, oft mit Verweis auf eine angeblich unzulässige Rechtsausübung oder Verwirkung. Selbst in Fällen, bei denen Darlehen durch Vertrag mit der Bank aufgehoben worden sind, war bis zum 21. Juni 2016 ein Widerruf möglich", stellt Fachanwalt Lars Murken-Flato fest. "Das Urteil sollte allen Betroffenen Mut machen, ihre Rechte gegebenenfalls. mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen." Hahn Rechtsanwälte empfiehlt allen Bank- und Sparkassenkunden, deren Widerruf nicht anerkannt worden ist, sich hinsichtlich der Wirksamkeit anwaltlich beraten zu lassen.