LG Regensburg: Massenabmahnungen wegen Facebook-Impressum zulässig

LG Regensburg: Massenabmahnungen wegen Facebook-Impressum zulässig
14.02.2013594 Mal gelesen
Betreiber kommerzieller Facebook-Seiten sind gewarnt:. Das LG Regensburg erklärt 180 Abmahnungen innerhalb einer Woche wegen fehlendem Facebook-Impressum für zulässig (vgl. LG Regensburg, Urt. v. 31.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12).

Betreiber kommerzieller Facebook-Seiten sind verpflichtet, die Seite mit einer Anbieterkennung i.S. des § 5 TMG zu versehen. Fehlt das Impressum, stellt dies einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Dies ist u.a. bereits vom LG Aschaffenburg bestätigt worden (vgl. LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011; Az. 2 HK O 54/11).

Durch die Entscheidung des LG Regensburg dürfte die Problematik noch praxisrelevanter werden. Das abmahnende Unternehmen hatte den Betreiber einer kommerziellen Facebook-Seite auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten wegen eines fehlenden Impressums verklagt. Die Beklagte warf der Klägerin Rechtsmißbrauch vor, weil das Unternehmen binnen einer Wochen über 180 Abmahnungen versendet hatte. Mit einer diskussionswürdigen Argumentation bestätigte das Gericht den Wettbewerbsverstoß und verwarf zudem den Vorwurf der Rechtsmißbräuchlichkeit.

Das Fehlen der Angaben nach § 5 TMG auf der Facebook-Seite stelle einen Verstoß nach § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Abmahntätigkeit habe auch in einem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahners gestanden, da die entscheidende Arbeit durch ein Suchprogramm vorgenommen worden sei. Dass 180 Abmahnungen binnen einer Woche versendet wurden, rechtfertige alleine den Schluss auf Mißbrauch nicht. Die Entscheidung ist nicht nur wegen der ausufernden Konsequenzen vielfach kritisiert worden. Zu Recht verweisen die Kritiker darauf, dass das Urteil Ausführungen zu dem - für Rechtsmißbrauch - entscheidenden Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Abmahners vermissen lässt. Nach einer Pressemitteilung vom 20.02.2013 soll gegen das Urteil Berufung eingelegt werden.

Hier finden Sie das Urteil im Volltext.

Was bedeutet dies für Betreiber von kommerziellen Facebook-Seiten konkret?

Nach der derzeit herrschenden 2-Klick-Regel ist es ausreichend, dass auf das Impressum der Unternehmenswebseite unmittelbar verlinkt wird. Umgekehrt bedeutet dies, dass das Impressum auf der Internetseite nicht mehr als 2 Klicks entfernt sein darf. Bei Facebook kann dies z.B. in der "Info"-Box (anders: LG Aschaffenburg) oder über einen eigenen Tab-Reiter realisiert werden. Sicherheitshalber sollte in dem Impressum auf der Webseite klargestellt werden, dass die Angaben auch für den Social-Media-Auftritt gelten. Für die Darstellung auf mobilen Geräten gibt es noch keine allgemeingültige Lösung.

Welche Angaben sind erforderlich?

Natürliche Personen müssen zunächst ihren Vor- und Nachnamen sowie ihre vollständige Postanschrift angeben. Die Angabe eines Postfachs ist grundsätzlich nicht ausreichend. Personengesellschaften und juristische Personen (z.B. die GmbH) sind zur Angabe der Firmenbezeichnung nebst Rechtsformzusatz, der vollständigen Postanschrift und den Namen der Vertretungsberechtigten (z.B. des Geschäftsführers) verpflichtet.

Weiterhin ist die Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich. Für die Telefonnummer gilt dies nach einer neueren Entscheidung des EuGH zwar nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2008, Az. C-296/07). Der EuGH weist jedoch darauf hin, dass in jedem Fall ein Kommunikationsweg eröffnet sein muss, der eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglicht. Das LG Bamberg hat die maximale Reaktionszeit auf eine Anfrage über ein Kontaktformular in einer diskussionswürdigen Entscheidung auf 60 Minuten (!) beschränkt (vgl. LG Bamberg, Urt. v. 23.11.2012, Az. 1 HK O 29/12). Damit sollte die Angabe einer Telefonnummer bereits aus praktischen Gründen erwägt werden.

Ist die mit dem Facebook-Auftritt beworbene Tätigkeit zulassungs- oder aufsichtspflichtig, ist auch die Zulassungs- bzw. Aufsichtsbehörde mit Postanschrift anzugeben. Ist das Unternehmen im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, sind das Registergericht und die Register-Nr. zu bezeichnen. Setzt der mit dem Facebook-Auftritt beworbene Beruf einen Befähigungsnachweis voraus (z.B. bei Ärzten, Architekten, Rechtsanwälten etc.), müssen Angaben zur jeweiligen Kammer (mit Postanschrift), zur gesetzlichen Berufsbezeichnung nebst Verleiherstaat sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen mit entsprechender Verlinkung veröffentlicht werden. Existiert eine USt.-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, ist diese ebenfalls anzugeben.

Enthält der Webauftritt journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, ist der Verantwortliche gesondert mit Namen und Postanschrift zu benennen.

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