LG Regensburg: 180 Abmahnungen binnen einer Woche nicht rechtsmissbräuchlich

Abmahnung Filesharing
07.02.2013315 Mal gelesen
Das Landgericht Regensburg hat sich in einer aktuellen und lesenswerten Entscheidung (Urteil v 31. Jan 2013, Az:. 1 HK O 1884/12) mit der Frage des konkreten Wettbewerbsverhältnisses, der Impressumspflicht unter www.facebook.de sowie der Frage des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens auseinandergesetzt.

Dabei hat  auch das Landgericht Regensburg noch einmal festgestellt, dass eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG für gewerbliche Anbieter auch unter Facebook Pflicht ist, ein Fehlen desselben unlauter im Sinne des UWG und damit letztlich abmahnbar ist, da es sich bei Verstößen gegen § 5 TMG - auch dies wurde noch einmal explizit angesprochen - um Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Ziffer 11 UWG  handelt.

Angesichts unserer Erfahrung kann alleine diese Erinnerung für viele Firmen durchaus wichtig sein, übersehen viele doch auch bei einem ansonsten sehr gut abgesicherten Online-Shop die Notwendigkeit, sich auch unter Facebook rechtssicher zu präsentieren.

Anhand der Entscheidung wird zudem noch einmal kurz verdeutlicht, wie weitreichend der Begriff des "konkreten Wettbewerbsverhältnisses", welches vorliegen muss, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen zu können, grundsätzlich verwendet wird. Im Extremfall kann sogar ein potentielles Wettbewerbsverhältnis ausreichen (wenngleich dies nicht Gegenstand der vorliegenden Erwägungen war), so dass hier für die Verteidigung meist wenig Zielführendes vorzubringen ist.

Als Lektüre interessant ist das Urteil auch angesichts der Auseinandersetzung des Gerichtes mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs, den es letztlich zurückwies. Das Gericht spricht die einzelnen in Frage kommenden Indizien für rechtsmissbräuchliches Verhalten an und diskutiert die Einschlägigkeit anhand der vorliegenden Umstände.

An dieser Stelle ist auch das eigentlich Bemerkenswerte an der Entscheidung zu sehen, hat das LG Regensburg doch offenbar kein Problem damit, dass die abmahnende Seite 180 Abmahnungen binnen einer Woche ausgesprochen hatte. Diese Entscheidung steht durchaus in einem gewissen Spannungsverhältnis zu anderen gerichtlichen Entscheidungen, welche stark auf das (Miss-)Verhältnis zwischen unternehmerischer Tätigkeit und Abmahntätigkeit abgestellt haben. Betrachtet man das Kostenrisiko bei dem hiesigen 180-fachem Vorgehen in einer Woche, stellt sich mit Blick auf diese Rechtsprechung die Frage, welchen Umfang das unternehmerische Handeln gehabt haben müsste.

Zuzugeben ist dem Gericht zwar grundsätzlich, dass es zurecht auf die Konstruktion des Gesetzgebers hinweist, nach welchem keine Behörde regulierend in den Wettbewerb eingreift und damit das Sicherstellen des lauteren Wettbewerbs den Wettbewerbern selbst überlässt. Um diesen "Auftrag" wahrnehmen zu können, ist sicherlich genau zu betrachten, wie und wo man die Grenzen der Möglichkeit einer solchen Selbstregulierung setzen möchte.  

Trotz allem dürfte eine derartige Anzahl von Abmahnungen auch weiterhin von den meisten Gerichten, nach hiesiger Auffassung zurecht, als starker Hinweis auf Rechtsmissbräuchlichkeit eingestuft werden. Daran dürfte auch die Entscheidung des Landgerichtes nichts ändern. Interessanterweise stellt dieses die Auffassung des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichtes Frankfurt gegeneinander und entscheidet sich letztlich zugunsten letzterer.

Ein lesenswertes Urteil, das wesentliche wettbewerbsrechtliche Fragen im Eiltempo bespricht und zum Rechtsmissbrauch eine ganz eigene Auffassung vertritt.