LG Potsdam: Gegenabmahnung rechtmissbräuchlich, wenn diese erkennbar nur der Generierung von Kosten dient.

Wettbewerbs- und Markenrecht
24.09.2015160 Mal gelesen
Der mit der Abmahnung mandatierte Rechtsanwalt, zugleich Geschäftsführer der abmahnenden GmbH, zieht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter dem Eindruck des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs zurück.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Nach Ausspruch einer Abmahnung fing sich der Abmahner eine Gegenabmahnung. Soweit so gut. Dies ist ein hinzunehmendes Risiko für einen Abmahner. Das pikante war hier, dass die Gegenabmahnung hier von einem Anwalt ausgesprochen wurde, der zugleich der Geschäftsführer der abmahnenden GmbH war.


Die GmbH sah sich also einer Abmahnung mit Kosten ausgesetzt und betrieb modernes Outsourcing. Der Geschäftsführer (linke Gehirnhälfte) mandatierte den Rechtsanwalt (rechte Gehirnhälfte) mit der Abmahnung und schuf so eine Aufrechnungsposition für die Abmahnkosten der erhaltenen Abmahnung.


Zu diesem Zeitpunkt war diesseitige Neugier mehr als entfacht. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben und der Gegner beantragte bei der Zivilkammer des LG Potsdam den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die er nach zwei Nachbesserungen auch erhielt. Die Zivilkammer erließ aber die Verfügung nur zum Teil. Neben materiell-rechtlichen Bedenken sah die Kammer auch einen Teil des Antrages als rechtmissbräuchlich an. Der Gegner wollte nämlich die Anträge unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs tenoriert haben.


Der Gegner marschierte vor das OLG Brandenburg und erhielt eine "Klatsche". Das OLG äußerte sich nicht bezüglich der materiell-rechtlichen Bedenken des LG und auch nicht zum Rechtsmissbrauch - warum den Parteien helfen, wenn man auch ne Sache elegant wegbügeln kann - sondern meinte, die Passivlegitimation sei nicht glaubhaft gemacht worden. So verblieb es bei der teilweisen erlassenen einstweiligen Verfügung mit deutlicher Kostenlast für die Antragstellerin.
Die Antragstellerin suchte ihr Heil nun in einem Ordnungsmittelantrag, der den Antragsgegner nun wirklich in Bedrängnis brachte.

Es wurde Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und die Unzuständigkeit des Gerichts gerügt. Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Nach zähem Kampf wurde das Verfahren an die KfH abgegeben. Dort begründeten wir den Widerspruch wegen des vorliegenden Rechtsmissbrauchs.


Tragende Säulen waren dabei:
- Outsourcing zur Generierung einer Aufrechnungsposition
- Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs
- Aufnahme der Anwaltskosten in die Unterlassungserklärung

Zum Glück sah die KfH es genau wie wir, dass der Rechtsmissbrauch gem. § 8 Abs. IV UWG hier anzunehmen ist und sich auch nicht isoliert auf einen Teil der Abmahnung erstreckt, sondern diese gänzlich zu Fall bringt und die Klage unzulässig mache.
Das Gericht erkannte ein überwiegendes Gebührenerzielungsinteresse.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beriet sich daraufhin mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin (linke Gehirnhälfte an rechte Gehirnhälfte oder war es anders herum?) und zog weisungsgemäß unter dem Eindruck der Ausführungen des Gerichts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.


Folglich gilt bei Ausspruch einer Gegenabmahnung: Nicht zu gierig sein ;-)


Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt R. Euskirchen

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