LG Nürnberg-Fürth: Portal-Betreiber muss negative Zahnarzt Bewertung entfernen

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09.05.2012318 Mal gelesen
Inwieweit muss der Betreiber eines Bewertungsportals für Ärzte gegen negative Blog-Beiträge vorgehen? Hiermit beschäftigte sich das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem aktuellen Fall.

Vorliegend hatte der Nutzer eines Forums anonym eine Bewertung über eine Behandlung bei seinem Zahnarzt verfasst. Dabei brachte er zum Ausdruck, dass er diesen Arzt für fachlich inkompetent halte. Er warf ihm vor, dass ihm wirtschaftliche Interessen wichtiger seien als das Wohl der Patienten. Er würde das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lassen.

Als der Zahnarzt auf diese Bewertung aufmerksam wurde, verlangte er von dem Betreiber des Bewertungsportals die Entfernung der betreffenden Teile dieser Bewertung. Der Zahnarzt berief sich darauf, dass er die geschilderte Implantat Behandlung in dem betreffenden Zeitraum gar nicht durchgeführt habe. Daraufhin fragte der Provider bei dem Kunden nach, ob seine Schilderung wirklich der Wahrheit entspricht. Der Kunde bejahte dies. Mit dieser Antwort gab der Provider sich zufrieden und weigerte sich, den Beitrag zu löschen. Hiermit war der Zahnarzt nicht einverstanden und ging gegen diesen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vor.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth erließ am 08.05.2012 (Az. 11 O 2608/12) die vom Zahnarzt beantragte einstweiligen Verfügung. Darin untersagte es dem Betreiber des Portals vorläufig, die gerügten Teile der Bewertung weiterhin zu veröffentlichen.

Die Richter begründeten das damit, dass der Zahnarzt eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes hinreichend glaubhaft gemacht hat. Der Provider hätte sich nicht mit dieser Auskunft seines Kunden begnügen dürfen. Er hätte von dem Kunden einen Nachweis bezüglich der Behandlung verlangen müssen.

Diese Entscheidung hat vermutlich noch keinen endgültigen Charakter. Laut Pressemitteilung hat der Betreiber des Portals angekündigt, dass er im Falle seines Unterliegens das Hauptsacheverfahren betreiben wird.

Meines Erachtens haben Betreiber von Bewertungsportalen keine vorsorgliche Prüfungspflicht im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit von abgegeben Bewertungen. Anders sieht die Situation jedoch aus, wenn sie davon aufgrund einer Beschwerde des Betroffenen Kenntnis erlangen und hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch eine unzutreffende Tatsachenbehauptung oder einer herabwürdigende Meinungsäußerung in Form der sogenannten Schmähkritik-spricht. Im vorliegenden Fall handelt es sich vermutlich um eine Beleidigung in Form der sogenannten Schmähkritik. Hier spricht auf Grundlage des BGH-Urteils zur Verantwortung des Hostproviders vom 25.10.2011 (Az. VI ZR 93/10) vieles dafür, dass der Provider den behaupteten Sachverhalt sorgfältiger prüfen muss und die Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth daher zumindest vertretbar ist. Mehr kann allerdings erst dazu gesagt werden, wenn diese in endgültiger Fassung vorliegt.

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