LG München I: Hinweis "Sponsored" bei Online-Werbung nicht ausreichend

Medien- und Presserecht
30.04.2016280 Mal gelesen
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 31.07.2015 entschieden, dass der Hinweis "Sponsored" auf einer Webseite zur Kennzeichnung verlinkter Werbebeiträge nicht ausreicht. Der Leser erkenne aufgrund dieses Hinweises nicht, dass es sich um Werbung handelt. Daher liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

Sachverhalt: Verlinkung auf Webseiten Dritter mit Werbung mit Linktext "Sponsored"

Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem sie redaktionelle Beiträge zu Gesundheitsthemen anbietet. In einem redaktionellen Beitrag hatte sie einen Link gesetzt, der zu einer Webseite eines dritten Unternehmens mit Werbung führte. Diesen Link hatte die Beklagte mit "Sponsored" gekennzeichnet. Der Linktext lautete:

"Akne - Narben als Folgeerscheinung ("Sponsored - Akne-Ratgeber)".

Die klagende Zentrale zur Bekämpfung und unlauteren Wettbewerbs sah hierein einen Verstoß gegen das Trennungsgebot, wonach Werbung und redaktionelle Berichterstattung voneinander getrennt sein müssen und verklagte die Beklagte wegen Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung.

Urteil Landgericht München I: Hinweis auf Online-Werbung mit "Sponsored" nicht ausreichend

Das Landgericht München gab der Wettbewerbszentrale Recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlasung. 

Verstoß gegen das Verbot redaktioneller Werbung wettbewerbswidrig

Das Landgericht schloss sich der Ansicht der Wettbewerbszentrale an, dass die gegen das Verbot redaktioneller Werbung verstoßen hat. Da die von der Beklagten verlinkte Webseite Werbung enthielt, wäre eine Verlinkung nur zulässig gewesen, wenn die Beklagte deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass es sich hierbei nicht mehr um einen redaktionellen Beitrag, sondern um bezahlte Werbung handelt. Diesen Anforderungen genügte die Beklagte aus mehreren Gründen nicht.

Sponsorenhinweis kleiner als Rest des Anlesers

Der Sponsorenhinweis genügte nach Ansicht des Landgerichts bereits deshalb nicht, da dieser für den Leser bereits aufgrund seiner Gestaltung nicht deutlich erkennbar war:

"Zum einen ist der Sponsorenhinweis (...) nicht in der gleichen Schriftart wie der übrige Anleser gestaltet. Der sich unmittelbar unter dem Vorschaubild befindliche kurze Text, welcher knapp und sachlich das Thema des verlinkten Textes beschreibt, ist in fettgedruckten Buchstaben gehalten. Der sich darunter befindliche Klammerhinweis, welcher seinerseits den Sponsorenhinweis enthält, ist dem gegenüber in dünnen Buchstaben gedruckt."

Hinweis "Sponsored" genügt nicht zur Kennzeichnung von Werbung

Zudem genügt die Bezeichnung "Sponsored" ohnehin nicht, um den Leser hinreichend deutlich auf das Vorliegen von Werbung hinzuweisen, da es sich hierbei nicht um einen Hinweis in Deutsch handele. Leser, die der englischen Sprache nicht mächtig sind, würden diesen Hinweis daher nicht verstehen. In diesem Zusammenhang verwies das Landgericht München auf das Urteil des BGH vom 06.02.2014 (Good News II):

"Hinzu kommt, dass der Hinweis "Sponsored" für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich nunmehr nicht mehr um einen redaktionellen Beitrag sondern um Werbung handelt.

Wie der BGH in seiner Entscheidung "Good-News 2" (...) bestätigt hat, ist der Hinweis "Sponsored by" zur Kenntlichmachung des Anzeigencharakters der redaktionell aufgemachten Beiträge nicht ausreichend, weil der Hinweis nicht in deutscher Sprache erfolgt ist, so dass ihn diejenigen Leser, die die englische Sprache nicht beherrschen, nicht verstehen können. Zudem kann aus dem Zusatz "Sponsored by" nicht zwingend verstanden werden, dass es sich um eine Anzeige im Sinne des Pressegesetzes handelt, da dass Sponsoring in der Presse - im Gegensatz zu Rundfunk und Fernsehen - bisher keine oder allenfalls eine nur untergeordnete Rolle spielt. Dem Durchschnittsleser drängt sich damit nicht auf, dass für die Veröffentlichung des Betrags ein Entgelt bezahlt worden ist.

Diese Ausführung des BGH könne ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Aus der Kennzeichnung mit "Sponsored" wird der durchschnittlich aufmerksame Nutzer nicht zwingend den Schluss ziehen, dass der streitgegenständliche Anleser einer Verlinkung zu einer Anzeige im Sinne des Artikel 9 Bayerisches Pressegesetz darstellt."

LG München I, Urteil vom 31.07.2015, Az.: 4 HK O 21172/1

Hinweis

Das Urteil belegt einmal mehr, dass das Verbot der Schleichwerbung selbtsverständlich nicht nur in Print-Medien, im Fernsehen und Radio, sondern auch im Internet gilt. Hier wie dort ist das sog. Trennungsgebot, d.h. redaktionelle Inhalte sind eindeutig von Werbung zu trennen. Eine andere Frage ist jedoch, ob im Print- und Web-Bereich tatsächlich die gleichen Anforderungen bei der Bezeichnung gelten, wie es die Entscheidung des Landgerichts München nahelegt.

Der dem BGH Urteil "Good News II" zugrunde liegende Sachverhalt spielte im Print-Bereich. Im Print-Bereich sind die Vorgaben der jeweiligen Landespressegesetze maßgeblich. Diese sehen ausdrücklich vor, dass Werbung mit dem Wort "Anzeige" zu kennzeichnen ist. Hieran konnte auch der BGH nicht vorbeikommen.

Der dem Urteil des LG München zugrunde liegende Sachverhalt spielte im Internet. Für das Internet gelten jedoch nicht die Landespressegesetze, sondern das Telemediengesetz (TMG). In § 6 Abs. 1 Ziffer 1 TMG heißt es insoweit jedoch bloß:

"Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein."

Eine bestimmte Bezeichnung für Werbehinweise sieht das TMG - anders als die Landespressegesetze - also gerade nicht vor.

Es bleibt daher abzuwarten, ob andere Instanzgerichte bzw. am Ende der BGH der Auffassung des Landgerichts München folgen.

Wer auf absolute Sicherheit gehen will, sollte auf englische Hinweise wie "Sponsored" verzichten und einen eindeutigen deutschen Begriff nutzen (z.B. "Werbeanzeige"). Dies gilt nicht nur für Beiträge auf eigenen Webseiten oder Verlinkungen zu Webseiten Dritter, sondern auch bei Blogposts, Tweets und Sponsored Posts.