LG München: Die Organisation eines Compliance-Systems obliegt dem Vorstand

LG München: Die Organisation eines Compliance-Systems obliegt dem Vorstand
21.10.2014378 Mal gelesen
Mit Urteil vom 10.02.2013 hat das Landgericht (LG) München entschieden, dass die Organisation eines Compliance-Systems dem gesamten Vorstand, d.h. jedem einzelnen Vorstandsmitglied, obliegt (AZ.: HK O 1387/10).

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Im vorliegenden Fall war das Landgericht gehalten, sich ausführlich damit zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen der Vorstand wegen nicht hinreichender Beachtung der Pflichten zur Organisation eines Compliance-Systems in die Haftung genommen werden kann. Die Literatur spricht sich hingegen schon lange für eine Vorstandshaftung wegen unzureichender Beachtung der Compliance-Pflichten aus.

Vorliegend machte eine Aktiengesellschaft gegen ein ehemaliges Mitglied des Vorstands Schadenersatzansprüche in Höhe von 15 Millionen Euro wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten geltend. Die Verletzung der Sorgfaltspflichten soll darin gelegen haben, dass das betroffene Vorstandsmitglied Hinweisen auf Gesetzesverstöße im Konzern nicht nachgegangen ist. Der Klage wurde durch das LG stattgegeben.

Das LG sah ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung als gegeben an und bejahte einen Schadenersatzanspruch der Aktiengesellschaft nach dem Aktiengesetz (AktG). Dazu führte es aus, dass Vorstandsmitglieder sich nicht nur selbst an die Vorschriften, welche die Gesellschaft betreffen, halten, sondern auch darauf achten und hinwirken müssen, dass überhaupt keine Rechtsverletzungen durch das oder im Unternehmen begangen werden. Das heißt insbesondere, dass auch die Organisation und Beaufsichtigung vom Vorstandsmitglied zu gewährleisten ist, insbesondere durch die Einrichtung eines Compliance-Systems. Dadurch kann Schäden präventiv entgegengewirkt werden und Risiken können kontrolliert werden.

Im vorliegenden Fall sollen die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft immer wieder Hinweise auf Gesetzesverstöße erhalten haben. Nach Auffassung der AG und des LG hätte demnach kontrolliert werden müssen, ob das Compliance-System richtig funktioniert, was jedenfalls von den Vorstandsmitgliedern unterlassen wurde. Darin sieht das LG die Pflichtverletzung des Beklagten. Das LG führte aus, ein Vorstandsmitglied könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass dies nicht in seinen Aufgabenbereich gefallen sei, denn das die vermehrten Hinweise hätten auf ein unzureichendes Compliance-System schließen lassen. In Bezug darauf trifft jedes Vorstandsmitglied sowohl die Pflicht, das System zu überwachen als auch auf dessen Funktionieren hinzuwirken. Im Rahmen der Beurteilung derartiger Compliance-System kommt es dann aber maßgeblich auf den Einzelfall an.

Das Gesellschaftsrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere wenn bei der Anwendung von Rechtsvorschriften andere Rechtsvorschriften und ihre Wertungen zu berücksichtigen sind, wie es im Gesellschaftsrecht oft der Fall ist. Hier ist Rechtsrat von Vorteil.

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