LG Mönchengladbach: Google haftet nicht für beleidigende Suchergebnisse

Internet, IT und Telekommunikation
02.10.2013196 Mal gelesen
Inwieweit müssen Betreiber von Suchmaschinen wie Google beleidigende Suchergebnisse aus ihrem Index entfernen? Hierzu gibt es eine interessante Entscheidung des Landgerichtes Mönchengladbach.

Ein emeritierter Professor bemerkte, dass bei Eingabe seines Namens bei Google auf eine Webseite verwiesen wird, die nach einer Darstellung unzutreffende und beleidigende Aussagen über ihn enthielt. Unter anderem wurde auf der Internetseite behauptet, dass er angeblich Teil eines bundesweiten Stasinetzwerkes sei. Er sei ferner als Leiter einer Forschungsstelle für Rechtsextremismus abgesetzt worden, damit deren Ruf durch Personen wie ihn keinen Schaden mehr nehmen würde.

Der ehemalige Dozent ging im Folgenden gegen Google vor. Er machte einen Anspruch auf Unterlassung geltend. Er verlangte, dass Google diesen rechtswidrigen Eintrag unverzüglich aus seinen Suchergebnissen entfernt. Hierdurch werde er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das Landgericht Mönchengladbach wies jedoch seine Klage mit Urteil vom 05.09.2013 (Az. 10 O 170/12) ab.

Google ist hier kein Störer

Das Gericht verwies darauf, dass kein Anspruch gegen Google auf Entfernung der beleidigenden Suchergebnisse besteht. Eine Heranziehung im Rahmen der Störerhaftung komme mangels Zurechenbarkeit der Ehrverletzung nicht in Betracht.

Bereitstellung von Suchergebnissen reicht nicht für Störerhaftung

Dies ergebe sich daraus, dass für eine Zurechnung nicht allein das Bereitstellen von rechtswidrigen Suchergebnissen aufgrund eines technisch-mathematischen Vorgangs ausreicht.

Haftung bei redaktioneller Bewertung oder bei Hostprovider

Anders wäre dies möglicherweise, wenn Google die angezeigten Suchergebnisse einer redaktionellen Bewertung unterziehen würde oder als Hostprovider der verlinkten Webseite wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Diese Entscheidung des Landgerichtes Mönchengladbach ist noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann noch bis zum 10.10.2013 Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden. Wir sind gespannt, wie die Sache weiter geht. Der BGH hat mit Urteil vom 14.05.2013 (Az. VI ZR 269/12) entschieden, dass Google unter Umständen Suchvorschläge löschen muss, die im Rahmen der Suchwortergänzungsfunktion Autocomplete automatisch ergänzt werden.

Ähnliche Artikel: