LG Lübeck: AGB von eBay gelten auch zwischen den Mitgliedern; Telefonnumer in Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig; Verstoß gegen Verpackungsverordnung und Textilkennzeichnungsgesetz kann Bagate

Wettbewerbs- und Markenrecht
18.06.2008557 Mal gelesen

1. Das Landgericht Lübeck hat mit Urteil vom 22.04.2008 - 11 O 9/08 - entschieden, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Auktionshauses eBay auch für die Verträge der eBay-Mitglieder untereinander gelten.

Die Informationspflichten nach §§ 312 c, 312 e BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV sowie §§ 5, 6 TMG (Telemediengesetz) zum Vertragsschluss
könnten daher auch insoweit erfüllt werden. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch noch darauf hingewiesen, dass den Informationspflichten nach § 312 c, 312 e BGB i.V.m. §§ 1,3 BGB-InfoV sowie §§ 5,6 TMG bei einem Internetauftritt genüge getan wird,
wenn diese Information über leicht erkennbare Links unmittelbar erreichbar sind. Hierfür reiche es daher aus, dass die AGB des Unternehmers überall auf der Bestellseite über gut sichtbare Links aufgerufen oder ausgedruckt werden können. Die Verwendung von "Links" gehöre zu den im Medium Internet üblichen Gepflogenheiten. Ebenso fordere das erreichen einer Internetseite über zwei Links regelmäßig kein langes suchen.

2. Ebenfalls stellte das Landgericht klar, dass die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung zwar die Gefahr berge, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin versteht, sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben zu können. Stelle der Anbieter allerdings in der Widerrufsbelehrung klar, dass der Widerruf (respektive das Rückgabeverlangen) im Textform zu erfolgen habe, würde diese Gefahr ausgeräumt. Dann stelle die Angabe der Telefonnummer vielmehr eine Möglichkeit für den Verbraucher dar, ohne weitere Suche Informationen zur Rücksendung einzuholen.

3. Ebenso äußerte sich das Landgericht zur fehlenden Angabe der Höhe von Auslandsversandkosten. Im zu entscheidenden Falls wurde lediglich "Versand an weltweit" angegeben. Das Gericht stellte klar, dass dies kein Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1, Abs. 2, Satz 1, Nr. 2, Satz 2 PAngV (Preisangabenverordnung) darstelle, wenn der Unternehmer sein Angebot überwiegend an Inländer richte, in deutscher Sprache halte und es sich bei dem Auslandsversand um Ausnahmefälle handele. Dann stelle der Auslandsversand für den Verbraucher im Inland bzw. deutschsprachigen Raum vielmehr eine Zusatzleistung dar und der Verbraucher rechne damit, sich ohnehin beim Anbieter nach der Möglichkeit und den Kosten im Einzelfall erkundigen zu müssen. Hieran ändere auch der Verkauf über eine Internethandelsplattform nichts, die auch aus dem Ausland zu erreichen ist und auf der auch aus dem Ausland gehandelt und gekauft werden kann.

4. Weiterhin stellte das Gericht klar, das Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz sowie gegen die Verpackungsverordnung Bagatellverstöße im Sinne von § 3 UWG darstellen können. Ein unerheblicher Verstoß sei dann anzunehmen, wenn die unlautere
Wettbewerbshandlung lediglich geeignet sei, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen; der Eingriff in geschützte Interessen bestimmter Marktteilnehmer also nur eine geringe Intensität aufweise. Im zu entscheidenden Fall wurde aufgrund der Größe eBay-Shops allenfalls eine Beeinflussung marginaler Art und somit kein erheblicher Wettbewerbsvorsprung angenommen.

5. Letztlich hatte sich das Gericht noch mit der Frage einer unzulässigen Abmahntätigkeit auseinander zu setzen. Hierzu stellte es fest, dass nach § 8, Abs. 4 UWG die Geltendmachung der in § 8, Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche unzulässig sei, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sei, insbesondere wenn sie dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit, die sich verselbstständigt hat, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit (des Abmahnenden) zusteht, könne ein Indiz für Rechtsmissbräuchlichkeit sein. Dies gelte umso mehr, als weitere Indizien, wie etwa die lange Dauer zwischen Abmahnung und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, hinzutreten. Im zu entscheidenden Fall waren dies zwei Monate. Das Gericht hatte diesen Zeitablauf als Hindernis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gewertet, da die Dringlichkeitsvermutung nicht mehr gegeben sei.

Fazit:
Das Urteil des Landgerichts Lübeck fasst mit beachtenswerter Klarheit einige derzeit hochaktuelle Streifragen im Rahmen des Handelns auf der Auktionsplattform eBay zusammen. Insbesondere handelt es sich um eine der ersten Entscheidungen eines oberen Gerichts zur Frage, ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch für die Verträge zwischen den Mitgliedern Geltung beanspruchen können. Richtigerweise nimmt das Gericht eine Geltung an. Bezüglich der Frage der Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung wählt das Gericht eine praktische und damit erstrebenswerte Lösung.

Gerade hier ist aber darauf hinzuweisen, dass eine anders lautende Entscheidung eines anderen Gerichts sicher nicht verwundern würde. Es kann daher nur angeraten werden, keine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Bezüglich der fehlenden Angabe der Höhe von Auslandsversandkosten im Einzelfall hat das Gericht ebenfalls eine praktische, nachvollziehbare Lösung gewählt. Gleiches gilt für
Verstöße gegen das Kennzeichnungsgesetz sowie die Verpackungsverordnung. Gerade hier erfolgt sicherlich eine Vielzahl von Abmahnungen missbräuchlich, ohne dass eine Beeinflussung des Marktes wirklich stattfindet. Insgesamt stellt die Entscheidung des Landgerichts Lübeck eine praktische und damit fortschrittliche Lösung der rechtlichen Schwierigkeiten dar.
Wie andere Gerichte sich im Einzelfall zu den hier aufgeworfenen Streitfragen äußern werden, bleibt allerdings abzuwarten.