LG Leipzig: Sender kassierten jahrelang rechtswidrig Verwertungserlöse aus Auftragsproduktionen

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18.08.2012477 Mal gelesen
Das Landgericht Leipzig hat eine von öffentlich-rechtlichen Sendern verwendete Vertragsklausel für rechtswidrig erklärt. Durch sie wurden die Produzenten gegenüber den Fernsehsendern unangemessen benachteiligt.

Durch die sogenannte "VFF-Klausel" verpflichteten sich die Auftragsproduzenten gegenüber dem Sender dazu, ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche durch die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF) wahrnehmen zu lassen. Dort sieht der Verteilungsplan aus Sicht der Auftragsproduzenten alles andere als positiv aus - die Hälfte der Erlöse fließt in die Tasche der Sender und auch von der anderen Hälfte kommt tatsächlich nur ein Teil bei den Produzenten an. Allein im Jahr 2011 sollen den Produzenten dadurch 7,5 Millionen Euro vorenthalten worden sein. Die streitige Klausel wird schon seit Jahren von allen ARD-Anstalten sowie vom ZDF in nahezu gleichlautender Form verwendet.

Dieser Praxis hat das LG Leipzig mit Urteil vom 08.08.2012 (Az. 05 O 3921/09) nun eine Absage erteilt. Geklagt hatte die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V. (AG DOK) gegen den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Sie verlangte eine Unterlassung der weiteren Verwendung der Klausel. "Das Leipziger Urteil bestätigt unseren Verdacht, dass die Gelder der VFF nicht auf gesetzlicher Grundlage, sondern willkürlich verteilt werden", kommentierte der AG DOK-Vorsitzende Thomas Frickel.

Zur Begründung führte das Gericht aus, die Verwertungserlöse stünden ausschließlich dem Leistungsschutzberechtigten zu, also demjenigen, der als Filmhersteller das wirtschaftliche Risiko der Produktion trägt. Diese gesetzliche Regelung werde durch die streitige Klausel unterlaufen. Sie beeinträchtige zudem die Entscheidungsfreiheit des Produzenten über die Auswahl der Verwertungsgesellschaft. Außerdem verstoße die Klausel gegen das gesetzliche Verbot der Vorausabtretung von Vergütungsansprüchen (§§ 20 b Abs. 2 S. 2, 27 Abs. 1 S. 2, 63 a S. 1 UrhG). Daher stelle die Regelung eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) der Produzenten dar.

Die Verteidigungsstrategie des MDR zielte in erster Linie darauf ab, die Berechtigung der AG DOK, die Interessen der deutschen Auftragsproduzenten zu verteidigen, in Abrede zu stellen. Nach Auffassung des Senders sei allein die Allianz Deutscher Produzenten legitimiert, ein solches Verfahren zu führen. Dieser Argumentation erteilte das Gericht eine klare Absage. Die AG DOK sei sehr wohl legitimiert, die Interessen der Auftragsproduzenten rechtlich durchzusetzen, da sie diese seit Jahren aktiv verteidige. Dies beweise nicht zuletzt auch das vorliegende Verfahren, so die Leipziger Richter.

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