LG Köln verbietet Lindt-Teddy wegen Markenverletzung

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21.12.2012443 Mal gelesen
Lindt & Sprüngli darf auf Antrag eines Konkurrenten nicht mehr den Lindt-Teddy vertreiben. Dies hat kürzlich das Landgericht Köln entschieden.

Vorliegend hatte sich die Firma Haribo gegen den Vertrieb des "Lindt-Teddys" gewendet. Dabei handelt es sich um einen Bären aus Schokolade, der in eine goldene Folie eingewickelt ist. Die Firma Haribo sah sich in der von ihr eingetragenen Wortmarke "Goldbären" verletzt. Aus diesem Grunde klagte sie beim Landgericht Köln auf Unterlassung.

Das Landgericht Köln gab der Klage von Haribo mit Urteil vom 18.12.2012 (Az. 33 O 803/11) statt. Das Gericht begründete das damit, dass eine Wortmarke auch durch eine Bildmarke - in Form einer dreidimensionalen Produktgestaltung - verletzt werden kann. Dies setzt lediglich voraus, dass zunächst einmal ein übereinstimmendes Motiv vorliegt. Darüber hinaus muss die Wortmarke den Sinngehalt wiedergegeben, der in der Produktgestaltung verkörpert ist. Dies haben die Richter hier bejaht. Für den Verbraucher sei aufgrund der konkreten Gestaltung des Produktes naheliegend, hier ebenfalls von einem Goldbären zu sprechen. Daran ändert auch nichts, dass dieser offiziell "Lindt-Teddy" genannt wird.

Diese Entscheidung des Landgerichtes Köln ist noch nicht rechtskräftig.

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