LG Köln Urteil v. 30.01.2014, Az.14 O 427/13, Pixelio.de Nutzungsbedingungen – Richtige Benennung des Urhebers von Fotos und Bildern

LG Köln Urteil v. 30.01.2014, Az.14 O 427/13, Pixelio.de Nutzungsbedingungen – Richtige Benennung des Urhebers von Fotos und Bildern
07.02.2014414 Mal gelesen
Das Landgericht Köln hat am 30. Januar 2014 entschieden, dass sich eine Nennung des Urhebers von Fotos, die über die Bild- und Fotodatenbank www.Pixelio.de bezogen wurden, im Internet auch in der Bilddatei selbst befinden muss.

Andernfalls liege ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des Onlineportals Pixelio.de und gegen § 13 des Urhebergesetzes vor.

 

Der (Verfügungs-)Kläger war Hobbyfotograf und Urheber eines Bildes, welches er bei dem Onlineportal Pixelio.de (einer Bilddatenbank) zur kostenlosen Verwendung eingestellt hatte.

 

Der Kläger ging gerichtlich gegen die Beklagte vor. Diese hatte auf ihrer Website einen Beitrag mit dem von dem Kläger bei Pixelio.de eingestellten Bild illustriert. Dabei handelte die Beklagte nach Ansicht des Klägers entgegen den Nutzungsbedingungen von Pixelio.de, da sie es unterließ einen nach den Nutzungsbedingungen von Pixelio.de vorgesehenen Urhebervermerk, insb. im Bild selbst, zu setzen.

Die Nutzungsbedingungen von www.pixelio.de sehen u.a. vor:

"Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: '© Fotografenname /PIXELIO'

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen."

 

Der Kläger bemängelte, dass die Beklagte den Hinweis auf seine Urheberschaft nicht auf der Übersichtsseite oder hinter dem Bilderlink eingefügt hatte. So war es möglich das Bild getrennt vom übrigen Artikel und dem darin enthaltenen Urhebervermerk aufzurufen. Die Beklagte habe nur auf der Artikelseite, auf welcher sie das Bild eingebunden hatte, einen Hinweis auf die Urheberschaft des Klägers angebracht.

Die von dem übrigen Artikel getrennte Öffnung eines Bildes ist durch einen Rechtsklick mit der Maus auf das Bild möglich. Nach dem Rechtsklick kann dann "Bild ansehen" oder "Bild in neuem Tab öffnen" gewählt werden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er durch einen solchen separaten Aufruf in seinem Urheberbenennungsrecht aus § 13 UrhG verletzt werde, da er nicht mehr als Urheber erkennbar sei.

 

In § 13 UrhG heißt es:

 

"Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist".

Das LG Köln teilte die Auffassung des Klägers und gab ihm Recht. Die Beklagte hätte den Urhebervermerk nicht nur auf der Artikelseite, sondern auch auf der Seite, unter der nur das Bild selbst zu finden war (Bild-URL), anbringen müssen.

Sie hätte den Vermerk der Urheberschaft mittels eines Bildbearbeitungsprogramms in das eigentliche Bild einfügen müssen.

Wenn das Bild innerhalb des Artikels und auch separat aufrufbar sei, handele es sich nach Ansicht des Landgerichts gerade nicht um eine, sondern um zwei Verwendungen.

Dies gehe auch aus dem Wortlaut der Lizenzbedingungen von Pixelio.de hervor, wonach eine Urheberbenennung bei jeder einzelnen Verwendung erfolgen soll. Bei mehreren Verwendungen sei aber auch eine gesonderte Benennung des Urhebers notwendig.

In diesem Fall sei bei der zweiten Verwendung der Urheber aber gerade nicht erkennbar.

Die Beklagte war der Auffassung, dass sie den Anforderungen der Nutzungsbedingungen nachgekommen sei, indem sie den Vermerk am Seitenende angebracht habe.

 

Zu fragen bleibt in diesem Zusammenhang, welche Auswirkungen das Urteil des LG Köln in Zukunft haben könnte.

  

Hier drohen bei Nichtbeachtung der Vorgaben möglicherweise Massenabmahnungen!

 

Betreiber von Websites, die für ihre Websites Fotos von Pixelio.de nutzen, kennzeichnen die Fotos in der Regel nicht innerhalb der Bilddatei, wie es das LG Köln in seinem Urteil fordert.

Den Websitebetreibern bleiben drei Handlungsmöglichkeiten:

-       Die Möglichkeit zum Einzelabruf der Bilder technisch zu unterbinden

-       Nachträglich eine Urheberkennzeichnung in die jeweilige Bilddatei einfügen

-       Die nicht gekennzeichneten Bilder entfernen.

Ansonsten kann der Nutzer Gefahr laufen, von dem jeweiligen Urheber des Fotos abgemahnt zu werden.

Sollten Sie als Websitebetreiber bereits eine solche Abmahnung erhalten haben, ist es ratsam, ruhig zu bleiben und sich an einen fachkundigen und auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

 

Keinesfalls sollte die Abmahnung unbeachtet gelassen werden in der Hoffnung, dass die Sache schon im Sande verlaufen werde. Sie sollten sich der dadurch drohenden möglichen Folgen im Klaren sein: Bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung droht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht. Das daraus resultierende Kostenrisiko für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten gilt es in jedem Fall zu vermeiden.

Rufen Sie uns gerne für ein kostenloses Erstgespräch an oder nutzen Sie die Kontaktmöglichkeit per E-Mail, um die Kosten und Risiken einer möglichen Verteidigung gegen die Abmahnung zu erfragen. Ich vertrete Sie bundesweit zu einem fairen Pauschalhonorar im außergerichtlichen Verfahren. Gerne können Sie mir Ihre Abmahnung auch kostenlos vorab per Fax oder per Email zur Einsicht übersenden. Wir sind sogar am Wochenende für Sie erreichbar!

 

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Johnsallee 62

20148 Hamburg

Tel: 040 - 822 436 96

Fax: 040 - 822 436 98

Email: mail@abmahnsoforthilfe.de

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

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