LG Köln: Streaming im Redtube-Fall ist keine unerlaubte Vervielfältigung

LG Köln: Streaming im Redtube-Fall ist keine unerlaubte Vervielfältigung
10.02.20145544 Mal gelesen
Nach Auffassung des LG Köln stellt das bloße Streaming einer Videodatei noch keine unerlaubte Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar.

Ausgangspunkt Redtube-Abmahnungen

Kurz vor Weihnachten letzten Jahres kam es zur vermutlich größten Abmahnwelle in der Geschichte der Bundesrepublik. Aber nicht allein die enorme Anzahl der versandten Abmahnungen, sondern vielmehr deren Inhalt sorgte für großes mediales Aufsehen. Die rechtliche Besonderheit an dem "Redtube-Fall" bestand nämlich darin, dass den Adressaten der Abmahnung angebliches "Streaming" vorgeworfen wurde.

Ist Streaming legal?

Ob Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist indes rechtlich umstritten. Dies liegt daran, dass es beim Streaming in technischer Hinsicht lediglich zu einer vorübergehenden Speicherung des Werkes im Zwischenspeicher (Cache) des Computers kommt. Anders als etwa beim Download über sog. Internettauschbörsen erfolgt keine dauerhafte Speicherung. Aufgrund der lediglich vorübergehenden Vervielfältigung stellt sich die Frage, ob im Streaming überhaupt eine unerlaubte Vervielfältigungshandlung im Sinne von § 16 UrhG zu erblicken ist.

Im Zuge der Abmahnwelle hatte ich Anfang des Jahres in einem Zeitungsinterview meinen Rechtsstandpunkt dargelegt, wonach Streaming in der Regel durch § 44a UrhG (vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) bzw. § 53 UrhG (Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch) gerechtfertigt sein dürfte.

LG Köln: Streaming durch § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt

Das Landgericht Köln stellte nun kürzlich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (Beschluss vom 24.01.2014, Az.: 209 O 188/13) klar, dass das bloße Streaming von Videodateien noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts darstelle. Auch wenn dies bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, dürfte eine solche Handlung bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein.

Entscheidung lässt Fragen offen

Die vorgenannte Entscheidung des LG Köln ist zu begrüßen. Gleichwohl lässt ihre Begründung Fragen offen. Denn auf den Umstand, ob es sich um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage handelt, kommt es bei § 44a Nr. 2 UrhG -gemäß dem Wortlaut der Norm- nicht an. Diese Frage würde sich erst bei § 53 UrhG (Vervielfältigung zum privaten Gebrauch) stellen.

Kein Streaming von "Raubkopien"

Die Entscheidung trifft insoweit keine Aussage darüber, ob Streaming als nur vorübergehende Vervielfältigungshandlung per se legal ist, wie es die Berichterstattung im Internet teilweise suggeriert. Vor diesem Hintergrund und angesichts der unklaren Rechtslage sollte man sich sicherheitshalber von Internetseiten fernhalten, auf denen sich offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlagen (z.B. aktuelle Kinofilme) befinden.

Falls Sie Fragen zum Thema Streaming-Abmahnungen haben, können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden.

Ansprechpartner: RA Stefan Gille

Tel.: 0531-490 590 70 (Direktkontakt)

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