LG Köln: Hauptmieter einer WG haftet nicht für Filesharing durch Untermieter

LG Köln: Hauptmieter einer WG haftet nicht für Filesharing durch Untermieter
26.03.2013508 Mal gelesen
Nach Ansicht des LG Köln ist der Hauptmieter einer Studenten-WG nicht für Filesharing-Aktivitäten seiner Untermieter verantwortlich, wenn er sich zum Verstoßzeitpunkt nicht in der WG aufgehalten hat (vgl. LG Köln, Urt. v. 14.03.2013; Az. 14 O 320/12).

Der Hauptmieter einer Studenten-WG erhielt eine anwaltliche Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen durch Verwendung einer Tauschbörse (sog. "Filesharing"-Abmahnung). Nachdem er sich zur Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz weigerte, wurde er vor dem LG Köln verklagt. Das LG Köln wies die Klage kostenpflichtig ab.

Nach Auffassung des LG Köln bestehen keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten eines Hauptmieters gegenüber Untermietern, die eine Haftung begründen könnten. Eine Pflicht zur Prüfung würde die Privatsphäre der Untermieter verletzen. Konkrete Anhaltspunkte für eine gesonderte Belehrung seien nicht dargelegt. Da es sich zudem um eine WG gleichaltriger Studenden handelte, liege auch kein Wissenvorsprung des Hauptmieters gegenüber den Untermietern vor, der den Fall mit der Eltern-Kind-Konstellation vergleichbar mache, die der BGH jüngst zu entscheiden hatte (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012; Az. I ZR 74/12).

Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da sie die unrealistischen Anforderungen an ortsabwesende Anschlussinhaber, wie sie von Filesharing-Abmahnern gerne zitiert werden, klar eingrenzt. Zudem reiht sich das Urteil in eine Reihe von jüngeren Entscheidungen ein, die den Filesharing-Abmahnern die Durchsetzung ihrer vorgeblichen Ansprüche schwerer machen.

Für Anschlussinhaber gilt: Sollten Sie eine Abmahnung wegen vorgeblichen Urheberrechtsverletzungen erhalten: Angaben zu pauschalierten Schadensersatzansprüchen sollten nie ungeprüft akzeptiert werden. Vorsicht auch bei der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Im Regelfall enthält diese eine Klausel zur Kostenerstattung, obgleich diese für die Ausräumung der sog. Wiederholungsgefahr nicht zwingend erforderlich ist.

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