LG Köln, Beschluss vom 14.10.2009, Geschäftsnummer 84 O 173/09 gegen Kölner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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19.12.20091081 Mal gelesen
LG Köln, Beschluss vom 14.10.2009, Geschäftsnummer 84 O 173/09 Das Landgericht Köln hat einer Kölner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen

 1.    unter der Domain www.XXXXXXXX.de im Impressum nicht den/die Geschäftsführer/in, sowie das Registergericht mit dazugehöriger Registernummer zu nennen; 2. auf Briefköpfen folgende Angabe zu tätigen: ?zugelassen bei allen Amts- und Landgerichten? wie im Schreiben vom 28.9.2009 geschehen; 3. nach außen den Eindruck zu erwecken, es seien mehrere Rechtsanwälte unter dem Namen ?XXXXX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH? tätig, wie aus den Anlagen 2 und 3 ersichtlich geschehen.   Verfügungskläger und Verfügungsbeklagte sind zugelassene Rechtsanwälte in Deutschland, so dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben ist. 1. Der Verfügungskläger musste am 5.10.2009 feststellen, dass die Verfügungsbeklagte unter der Domain www.XXXXXXXX.de im Impressum entgegen § 5 TMG nicht den/die Geschäftsführer/in, sowie das Registergericht mit dazugehöriger Registernummer nennt. Auf den Schriftsätzen der Verfügungsbeklagten wirbt diese mit Ihrem Internetauftritt unter der Domain www.XXXXXXXX.de.  2. Der Verfügungskläger stellte am 28.9.2009 fest, dass die Verfügungsbeklagte auf Ihrem Briefkopf folgende Angabe macht: ?zugelassen bei allen Amts- und Landgerichten?  Es gibt keine Gerichtszulassung mehr. Daher sind die Hinweise der Verfügungsbeklagten auf eine solche Zulassung unrichtig und zugleich irreführend. Da bei einem Amtsgericht ohnehin keine Postulationsfähigkeit erforderlich ist, ist auch ein Hinweis darauf fehl am Platz. Rechtsanwälte sind seit dem 1.6.2007 auch nicht mehr bei einem Gericht, sondern bei der Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslandes zugelassen. Die Angaben der Verfügungsbeklagten stellen eine unzulässige und zugleich wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar.  3. Die Verfügungsbeklagte erweckt aus nachfolgenden Gründen nach außen den Eindruck, als seien mehrere Rechtsanwälte unter dem Namen ?XXXXX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH? tätig: a) VollmachtenAuf den von der Verfügungsbeklagten benutzten Vollmachtsformularen heißt es: "Rechtsanwälte" sowie "Zustellungen nur an die Bevollmächtigten"   b) TelefonateDie Verfügungsbeklagte gibt auf Ihren Briefköpfen folgende Rufnummer an: 0221 - XXXXXXX Anrufe an diese Rufnummer werden von einem Callcenter - einer Telefonzentrale - angenommen. Es wird sich mit XXXXX Rechtsanwälte gemeldet und auf Nachfrage die Antwort gegeben, dass die Kollegen gerade in einer Besprechung seien. Der Verfügungskläger hat am 2.10.2009 mit Herrn XXXXXXX und am 5.10.2009 mit Frau XXXXXXX gesprochen, welche sich beide wie zuvor wiedergeben am Telefon gemeldet haben und die gleiche Auskunft an unterschiedlichen Tagen gaben. Ein direkter Kontakt ist zu der Verfügungsbeklagten gar nicht möglich. Wo sich dieses Callcenter befindet, ist ungewiss. Telefonisch wollte man dem Verfügungskläger keine Auskunft darüber geben. Es wurde nur mitgeteilt, dass es der Wunsch des Kunden sei, dass der Standort des Callcenters geheim bliebe.  Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 5.10.2009 ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Verfügungsbeklagte antwortete mit Schreiben vom 8.10.2009, lehnte aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Somit hat das LG Köln vorliegenden Beschluss erlassen.  Fazit:Auch Rechtsanwälte müssen sich an die ?Spielregeln? halten.


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