LG Köln: 14. und 28. Zivilkammer hielten Redtube-Anträge für zu ungenau

Abmahnung Filesharing
22.12.2013842 Mal gelesen
In den Redtube Verfahren wurden jetzt zwei ablehnende Auskunftsbeschlüsse im Volltext veröffentlicht (LG Köln, Beschluss vom 17.10.2013, 214 O 190/13 und LG Köln, Beschluss vom 02.12.2013, 228 O 173/13). Die Begründungen sind interessant.

Wie wir bereits berichtet haben, beantragte Rechtsanwalt Daniel Sebastian 89 Auskunftsbeschlüsse, von denen 62 durchgewunken und 27 abgelehnt wurden. In den jetzt veröffentlichten Beschlüssen geht es um die Beschlussanträge, denen die Richter nicht gefolgt sind. Auffällig ist, dass es sich bei der 14. Zivilkammer und der 28. Zivilkammer um die beiden Kölner Urheberrechtskammern handelt. Da die Begründungen ziemlich wortgleich sind, ist davon auszugehen, dass sich die Richter, die Experten auf diesem Gebiet sind, abgesprochen haben. Die Begründung für die Ablehnung lautet wie folgt:

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen nicht vor.

Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Harders, FamFGFreiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl., § 12 Rn. 6). Im Einzelnen gilt folgendes:

Der Antrag knüpft an an einen Download des geschützten Rechts und damit an einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG. Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters fehlt es indes an jedwedem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des Cachings oder Streamings vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt werden. Insoweit bildet bereits die von der Antragstellerin trotz Hinweises der Kammer nicht klargestellte Tatsachenlage keine tragfähige Basis, einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht annehmen zu können. Darüber hinaus begründet die ungeklärte Rechtsfrage Zweifel in einem Ausmaß, dass die Kammer von der erforderlichen Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung nicht ausgehen kann.

Weiterhin ist auch die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gutachten der [.] vom 22. März 2013 befasst sich mit der Erfassung des von dem Gutachter selbst initiierten Download(?)vorgangs. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus nicht. Insoweit ist der Kammer derzeit auch nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es bleibt mithin die Frage unbeantwortet, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.

Ungeachtet dessen ist das Gutachten auch schon deshalb nicht aussagekräftig, weil weder darin noch durch die Antragstellerin mitgeteilt wird, um welchen "Medien-Hoster" es sich handelt.

 

Die Richter sahen sich nicht in der Lage, dem Antrag stattzugeben, da die (angebliche) Download-Plattform (Redtube) dort gar nicht erwähnt worden ist. Der Antrag war also in diesem Punkt schlicht unvollständig. Ebenfalls haben die Richter verstanden, dass eine Überwachungssoftware von außen nicht ohne Weiteres die Kommunikation des Nutzers mit einer Streaming- oder Downloadplattform überwachen kann. Selbst das Gutachten der  Kanzlei Diehl & Partner aus München scheint dazu keine Aussage zu treffen. Ein weiterer Grund, den Antrag abzulehnen. Schließlich sind die Richter auch deshalb stutzig geworden, da der Gutachter offenbar nur seinen eigenen Download-Vorgang, nicht aber den Download-Vorgang eines außenstehenden Dritten protokolliert hat.

Die Begründung lässt uns IT-Rechtler aufatmen. Zumindest die Urheberrechts-Experten am Kölner Landgericht (14. und 28. Zivilkammer) haben erkannt, dass die von Rechtsanwalt Daniel Sebastian vorgelegten Anträge völlig unvollständig waren. Andererseits wird allerdings auch deutlich, dass etliche Kölner Richter einfach nicht verstanden haben, worum es in den Anträgen überhaupt ging und dann den entsprechenden Anträgen stattgegeben haben, obwohl die wesentlichen Informationen zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts fehlten.

Kern des "Übels" ist dass rotierende System bei der Entscheidung über die Auskunftsansprüche, die insbesondere die Deutsche Telekom betreffen (für die das LG Köln zuständig ist). Da derzeit monatlich 600 solcher Beschlüsse erlassen werden (insbesondere in den Filesharing-Verfahren), wären die beiden vorhandenen Urheberrechtskammern mit der Bearbeitung völlig überfordert. Daher müssen alle Richter in Köln mitmachen und über diese Anträge entscheiden, egal ob das nun ihr Spezialgebiet ist oder nicht. Da die Rückverfolgung der IP-Adresse jedoch einen Eingriff in Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) darstellt, ist hier besondere Aufmerksamkeit und Expertise gefragt. Kammern, die sich im Alltagsgeschäft mit Bausachen oder Familienrecht beschäftigen fehlt diese Expertise. Eine Lösung wäre es, eine weitere Kammer für das Thema Urheberrecht zu schaffen, das würde dann aber voraussetzen, dass auch in Zukunft noch so viele Auskunftsbeschlüsse beim LG Köln eintrudeln. Das wiederum ist eher nicht zu erwarten, denn seit 2010 hat sich die Zahl dieser Beschlüsse mindestens halbiert. Ein Dilemma, welches also kaum kurzfristig gelöst werden kann. Wenn man der Redtube-Abmahnwelle also etwas Positives abgewinnen möchte, dann die Tatsache, dass von nun an die Kölner Richter sicherlich mindestens dreimal hinschauen werden, bevor Sie dem durch § 101 UrhG legitimierten Grundrechtseingriff stattgeben.

LG Köln, Beschluss vom 17.10.2013, 214 O 190/13 (Volltext)

LG Köln, Beschluss vom 02.12.2013, 228 O 173/13 (Volltext)

Auf unserer Webseite haben wir zu dem Thema Redtube auch mehrere Videos veröffentlicht.

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