LG Kiel: Vertriebsverbot übers Internet kann unzulässig sein

Wettbewerbs- und Markenrecht
19.11.2013464 Mal gelesen
Dürfen Markenhersteller ihren Händlern den Verkauf ihrer Waren über Plattformen im Internet – wie eBay oder Amazon – verbieten? Ein solches Vertriebsverbot hat jetzt das Landgericht Kiel als kartellrechtswidrig angesehen.

Ein Hersteller von Digitalkameras vertrieb diese außerhalb des Internets an Großkunden sowie an  Großhändler. Einzelnen Händlern wurde der Abschluss von sogenannten Partnerverträgen angeboten. Diese enthielten eine Bestimmung mit dem folgenden Inhalt:

"Der Verkauf über so genannte "Internet Auktionsplattformen" (z. B. eBay), "Internetmarktplätze" (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet."

Aus diesem Grunde wurde der Markenhersteller von einem Wettbewerbsverband abgemahnt und schließlich vor Gericht auf Unterlassung verklagt.

Das Landgericht Kiel gab der Klage mit Urteil vom 08.11.2013 (Az. 14 O 44/13.Kart) statt. Die Richter begründeten dies damit, dass durch das Vertriebsverbot übers Internet gegenüber den Händlern der Wettbewerb unzulässig eingeschränkt wird. Hierdurch wird nach Ansicht des Gerichtes gegen die Vorschrift des § 1 GWB verstoßen.

Selektives Vertriebssystem kann Verkaufsverbot rechtfertigen

Anders wäre dies nur, wenn das Verkaufsverbot übers Internet durch ein selektives Vertriebssystem gerechtfertigt wäre. Von einem selektiven Vertrieb kann aber nur dann die Rede sein, wenn der Hersteller die Ware ausschließlich an Händler verkauft, die von ihm festgelegte Kriterien erfüllen.

Kein selektiver Vertrieb bei Verkauf über den Großhandel

Das ist jedoch hier nach den Feststellungen des Gerichtes nicht der Fall, weil der Hersteller die Digitalkameras auch über den Großhandel und Großkunden veräußert. Der Online-Verkauf darf demgegenüber nicht benachteiligt werden. Aus diesem Grunde hat das Landgericht Kiel im zugrundeliegenden Sachverhalt  dem Hersteller den Abschluss von derartigen Händlerverträgen mit einem Vertriebsverbot untersagt.

Fazit für vom Vertriebsverbot betroffene Händler

Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung in diesem Bereich sollten sich von einem Vertriebsverbot betroffene Online-Händler am besten einzelfallbezogen beraten lassen. Zunächst einmal bedarf es der sorgfältigen Prüfung, ob überhaupt ein selektives Vertriebssystem vorliegt. Wenn das der Fall ist, ist nicht jedes Verkaufsverbot von Markenherstellern gegenüber Vertriebspartnern automatisch gerechtfertigt.

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