LG Hamburg: Zulässigkeit von identifizierender Berichterstattung über Straftäter

Presserecht
14.12.2012609 Mal gelesen
Inwieweit darf die Presse in einem Beitrag über ein lange Zeit zurückliegendes Kapitalverbrechen Namen und Bild des verurteilten Mörders veröffentlichen? Mit dieser für Journalisten wichtigen Frage hat sich jetzt das Landgericht Hamburg beschäftigt.

Vorliegend ging es um ein schweres Verbrechen, dass in Hamburg vor ungefähr 20 Jahren für Schlagzeilen gesorgt hatte. Dort hatte ein Serienmörder im Zeitraum von 1986 bis 1991 mehrfach zugeschlagen und seine Opfer verschleppt, getötet und dann in Salzfässern vergraben. Für diese Taten wurde er im Jahre 1996 wegen zweifachen Mordes, Freiheitsberaubung sowie erpresserischen Menschenraubes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei wurde vom Gericht die besondere Schwere der Tat festgestellt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

 

Die Bildzeitung kam darauf im Rahmen ihrer Berichterstattung über die größten Kriminalfälle in Hamburg im Jahre 2011 erneut zu sprechen. Die Überschrift lautete dabei: "Die Jagd nach dem Säuremörder". Anfang 2012 nannte Bild  in dem Beitrag "Deutschlands schlimmste Serienmörder" den Namen des Täters. Außerdem veröffentlichte sie ein Porträtfoto des Täters. Dieses war im Jahr 1995 angefertigt worden.

 

Als der noch in Haft befindliche Täter davon erfuhr, ging er gegen diese Art der Berichterstattung vor und verklagte die Bildzeitung. Er beruft sich dabei auf sein Persönlichkeitsrecht und argumentiert damit, dass er durch die Nennung seines vollständigen Namens sowie das Porträtfoto in seiner Existenz vernichtet wird. Ferner sei dies für die Berichterstattung in der Presse unnötig. Schließlich beruft er sich darauf, dass seine Wiedereingliederung erschwert werde. Ein Anspruch auf Wiedereingliederung bestehe auch für verurteilte Straftäter, bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei.

 

Das Landgericht Hamburg wies seine Klage mit Urteil vom 09.11.2012 (Az. 324 O 112/12) ab.

  

Besonderes öffentliches Interesse wegen Schwere der Tat

Die Richter stellten hierzu zunächst einmal fest, dass die begangenen Straftaten aufgrund ihrer Schwere und der Ausführung besonders das öffentliche Interesse erregten. Das Interesse der Öffentlichkeit an dem Fall bestehe aufgrund dieser Besonderheiten immer noch.

 

Keine Gefährdung von Resozialisierung bei Straftäter

Demgegenüber sei nicht ersichtlich, dass durch die Nennung des vollen Namens sowie das Foto die Resozialisierung gefährdet wird. Diesbezüglich bestehe nur ein geringes Risiko. Maßgeblich war dabei für das Gericht, dass der Täter noch seine Straftat verbüßt und aufgrund der angeordneten Sicherungsverwahrung eine zeitnahe Entlassung aus der Haft wenig wahrscheinlich ist. Hinsichtlich des Fotos sei zu bedenken, dass es sich um eine ältere Aufnahme handelt. Aufgrund dessen werde er kaum wiedererkannt.

 

Aufgrund dieser Interessanabwägung verneinte das Landgericht Hamburg eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes von dem betroffenen Straftäter.

 

Fazit

In vielen Fällen ist schwer abzuschätzen, inwieweit eine identifizierende Berichterstattung zulässig ist. Oft hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Pressefreiheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters als schützenswerter anzusehen sind. Dies kann im Rahmen einer persönlichen Beratung am besten geklärt werden. Dafür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

  

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