LG Hamburg: Onlinehändler darf Kunden um Rücksendung in der Originalverpackung bitten

Internet, IT und Telekommunikation
11.10.2011446 Mal gelesen
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass eine derartige Klausel zulässig ist. Als Betreiber von einem Onlineshop sollten Sie dennoch vorsichtig sein, damit Sie nicht in eine teure Abmahnfalle geraten.

Im vorliegenden Fall hatte ein Händler in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - die folgende Bestimmung verwendet: "Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden". Dies wurde von einem Konkurrenten beanstandet, der diese Klausel als wettbewerbswidrig ansah. Er begründete das damit, dass viele Kunden dann davon ausgehen würden, dass ihr Widerrufsrecht ansonsten ausgeschlossen ist. Zumindest würden sie dadurch in der Ausübung gehemmt. Er verlangte daher, dass der Händler diese Bestimmung nicht mehr verwendet und wollte seinen Konkurrenten dazu durch eine Klage vor dem Landgericht Hamburg zwingen.

Das Landgericht Hamburg wies jedoch die Klage des Konkurrenten gegen den Verwender dieser Klausel mit Urteil vom 06.01.2011 (Az. 327 O 779/10) ab. Die Richter konnten die Bedenken des Konkurrenten nicht teilen. Sie begründeten das damit, dass die Klausel als Bitte formuliert ist. Dadurch komme der unverbindliche Charakter hinreichend zum Ausdruck.

Dieses Urteil des Landgerichtes Hamburg ist zu begrüßen. Denn für den Händler ist es bei Rückgabe der Ware in der Originalverpackung leichter, diese erneut zu verwenden. Allerdings können Sie sich als Onlinehändler nicht darauf verlassen, dass jedes Gericht diesen Standpunkt vertritt. Auf jeden Fall sollten Sie bei der Verwendung einer derartigen Klausel darauf achten, dass der unverbindliche Charakter hinreichend zum Ausdruck kommt. Sie sollten klarstellen, dass eine Rücksendung auch ohne Verwendung der Originalverpackung erfolgen darf. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, empfehlen wir Ihnen wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung eine Beratung. Dadurch können Sie sicherstellen, dass  alle von Ihnen verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnsicher sind.

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