LG Hamburg: Nicht-personalisierte Konzerttickets dürfen weiterverkauft werden

Internet, IT und Telekommunikation
01.09.2012747 Mal gelesen
Das Landgericht Hamburg hat in einem durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil (LG Hamburg, Urteil vom 22.08.2012, Az. 416 HKO 105/12) entschieden, dass der Weiterverkauf von nicht-personalisierten Konzerttickets auf einer hierfür eingerichteten Internetplattform wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Da nicht-personalisierte Konzerttickets ohne Einschränkungen verkehrsfähig seien, d.h. legal veräußert und erworben werden dürfen, werde durch die Internetplattform kein falscher Eindruck einer fehlenden Verkehrsfähigkeit erweckt.

Zum Fall

Im entschiedenen Fall wandte sich die von unserer Kanzlei vertretene Online-Ticketbörse gegen eine einstweilige Verfügung, welche eine Konzertagentur erwirkt hatte. Auf der Plattform der Online-Ticketbörse können Fans und Anhänger verschiedenen Musikgruppen miteinander in Kontakt treten und darüber hinaus auch Eintrittskarten für verschiedene kulturelle Veranstaltungen weiterverkaufen.

In der angesprochenen einstweiligen Verfügung wurde der Online-Ticketbörse verboten, Tickets der Band "Seeed" zu einem höheren Preis als auf der Karte aufgedruckt zu verkaufen bzw. derartige Verkaufsangebote Dritter über die Webseite verfügbar zu halten.

Der Verkauf der Konzerttickets von "Seeed" erfolgte zunächst ausschließlich über die Webseite der Band, später auch über Vorverkaufsstellen. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren der Weiterverkauf, die kommerzielle Weiterleitung sowie das kommerzielle Angebot von Eintrittskarten ohne vorherige schriftliche Genehmigung untersagt. Ein Hinweis hierauf befand sich ebenfalls auf den einzelnen Konzertkarten.

Da auf der Online-Ticketbörse dennoch Tickets der Gruppe "Seeed" zum Verkauf angeboten wurden, ließ die Konzertagentur dies per einstweiliger Verfügung verbieten. Sie war der Ansicht, das Angebot der Online-Ticketbörse verstoße gegen die wettbewerbsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nummer 9 des Anhangs, da das Angebot einen falschen Eindruck über die Verkehrsfähigkeit, also die freie Verkäuflichkeit der Tickets erwecke. Die Tickets seien aufgrund der Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht frei verkäuflich, ein rechtmäßiger Erwerb der Tickets sei damit nicht möglich.

Der gegen die einstweilige Verfügung gerichtete Widerspruch der Online-Ticketbörse hatte Erfolg.

Das Landgericht Hamburg bejahte zwar eine grundsätzliche wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht der Online-Ticketbörse, da sie über ihre Plattform Kaufverträge über Eintrittskarten vermittle und hierfür eine Provision verlange.

Allerdings habe die Online-Ticketbörse nicht gegen diese Verkehrssicherungspflicht verstoßen, da die angebotenen Konzerttickets der Band "Seeed" als kleine Inhaberpapiere gem. § 807 BGB verkehrsfähig seien, womit das LG Hamburg unserer Argumentation aus dem Widerspruch gefolgt ist.

Bei kleinen Inhaberpapieren, so das LG Hamburg, richte der Aussteller seinen Willen darauf, die Leistung an jeden Inhaber zu erbringen. Daher seien Eintrittskarten grundsätzlich als kleine Inhaberpapiere gem. § 807 BGB anzusehen. Etwas anderes gelte nur für personalisierte Tickets - bei diesen habe der Aussteller den erkennbaren Willen, nur gegenüber der bezeichneten Person verpflichtet zu sein.

An dieser grundsätzlichen Einordnung könne auch die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts ändern. Der Ausschluss der Übertragung als solcher stehe einer Qualifizierung als Inhaberpapier grundsätzlich nicht entgegen, da Beschränkungen dieser Art lediglich bedeuteten, dass der Schuldner seine Leistung nur gegenüber einem einzigen Gläubiger erbringen wolle. Auch das Zustimmungserfordernis zum Weiterverkauf treffe keine Aussage über den Willen des Verkäufers, die Leistung nur gegenüber bestimmten Personen erbringen zu wollen.  Vielmehr lasse eine weitere Regelung in den AGB, nach der "nur der Besitzer des Tickets, der als erster das Ticket beim Beginn der Veranstaltung vorzeigt" Einlass erhalte, klar darauf schließen, dass eine Beschränkung auf bestimmte Personen nicht gewollt sei. Gleiches ergebe sich aus dem Aufdruck der Onlinetickets, wonach das Ticket zum einmaligen Einlass zu der Veranstaltung berechtige und beim Betreten des Veranstaltungsortes entwertet werde.

Die zwischen dem Aussteller und dem Ersterwerber vereinbarte Übertragungsbeschränkung entfalte gem. § 137 S. 2 BGB nur schuldrechtliche Wirkung - hindere aber nicht die sachenrechtliche Übertragung der Tickets. Somit sei es für Käufer auf der Online-Ticketbörse möglich, gutgläubig das Eigentum, zumindest aber den Besitz an den Konzerttickets zu erwerben.

Aus den Angaben zum Originalpreis und des Verbotes der gewerblichen Veräußerung auf den Tickets ergebe sich auch keine Einwendung nach § 796 BGB. Die Angaben auf dem Ticket beinhalteten nicht die Erklärung, das Ticket werde bei Verstoß unwirksam.

Da die Tickets verkehrsfähig seien komme auch ein Verstoß gegen die Irreführungsverbote der §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht in Betracht.

Zum Hintergrund

Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil den Unterschied zwischen personalisierten und nicht-personalisierten Konzerttickets herausgearbeitet.

Personalisierte Tickets werden in der Rechtsprechung als qualifizierte Inhaberpapiere im Sinne des § 808 BGB eingeordnet (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 09.03.2011, Az. 315 O 489/10). Bei diesen folgt das Recht an dem Papier (also an dem Ticket) dem Recht aus dem Papier (also der vertraglichen Forderung auf Teilnahme an dem Konzert). Die Übertragung kann daher nur mittels Abtretung der Forderung nach § 398 BGB erfolgen, wobei auch grundsätzlich ein Abtretungsverbot nach § 399 BGB vereinbart werden kann. Werden solche personalisierten Tickets "weiterverkauft", ist die Abtretung unwirksam - der "Zweitkäufer" kann demnach die Tickets nicht rechtmäßig erwerben.

Anders bei nicht-personalisierten Tickets. Diese werden als kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB durch sachenrechtliche Übereignung übertragen. Das Recht aus dem Papier (also das Recht auf Einlass) folgt in diesem Fall dem Recht am Papier (also an dem Ticket). Ein schuldrechtliches Veräußerungsverbot ist wegen § 137 BGB  gegenüber dem Zweitkäufer des Tickets unwirksam, so dass er das Ticket rechtmäßig erwerben kann.