LG Hamburg: Keine Störerhaftung der Eltern für Urheberrechtsverletzung ihrer volljähriger Kinder in Internettauschbörsen!

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
11.07.20121238 Mal gelesen
Internettauschbörsen: Landgericht Hamburg lehnt Störerhaftung der Eltern für Urheberrechtsverletzung volljähriger Kinder ab - In einem Hinweisbeschluss vom 21.06.2012 ist das Landgericht Hamburg der Meinung, dass der Anschlussinhaber nicht für eine Urheberrechtsverletzung volljähriger Kinder haftet.

LG Hamburg: Keine Störerhaftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer volljähriger Kinder in Internettauschbörsen

Landgericht Hamburg lehnt Störerhaftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen volljähriger Kinder ab.

Das Landgericht Hamburg erschwert in einem brandneuen Hinweisbeschluss den Rechteinhabern, die Abmahnungen in Internettauschbörsen verschicken lassen und oft vertreten werden z.B. durch

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die Rechtsverfolgung. Da die Abmahnungen stets an die Anschlussinhaber verschickt werden, geht es oft um die Frage, ob diese für Urheberrechtsverletzungen, die sie nicht selbst, jedoch Familienangehörige, begangen haben, haftbar gemacht werden können.

In einem  Hinweisbeschluss vom 21.06.2012 hat das Landgericht Hamburg nun erstmals die Auffassung vertreten, dass es Eltern nicht zumutbar sei, das Telekommunikationsverhalten  bzw. Internetnutzungsverhalen der volljährigen Kinder zu überwachen (Landgericht Hamburg, Hinweisbeschluss vom 21.6.12 - 308 O 495/11).

Das Landgericht Hamburg hatte in einem Rechtsstreit die Frage zu klären, ob der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen seiner volljährigen Kinder im Haushalt verantwortlich ist. Das Landgericht Hamburg sah eine mögliche Störerhaftung, die jedoch die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetze. Den Eltern sei es jedoch nicht zumutbar, ohne Anlass  das Internetnutzungsverhalten volljähriger Kinder im Haushalt zu überwachen. Da die Kinder eigenverantwortlich handeln sei eine Überwachung der volljährigen Kinder lebensfremd.

Der Wortlaut des Hinweisbeschlusses lautet:

"Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:

Die Frage der dem Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung obliegenden Prüfpflichten gegenüber im Haushalt lebenden volljährigen Kindern ist umstritten. Nach dem hiesigen Kenntnisstand hat von den Oberlandesgerichten bisher nur das OLG Frankfurt/M. sich eindeutig dahingehend positioniert, das ohne Anlass keine Pflichten bestehen (GRUR-RR 2008, 73, 74). in gleicher Weise hat das Landgericht Mannheim entschieden (MMR 2007, 267 und 2007, 74). Das OLG Köln hat diese Frage in der von dem Beklagten für sich in Anspruch genommenen Entscheidung vom 16.5.2012 (BeckRS 2012, 10844) ausdrücklich offen gelassen. Das von dem Kläger zitierte Urteil vom 30.5.2005 zu der Geschäftsnummer 310 O 374/11 (Anm.: Urteil des LG Hamburg vom 30.05.2012) betrifft die Haftung für einen im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden 28-jährigen Sohn der Lebensgefährtin.

Die Kammer hat diese Frage noch nicht ausdrücklich entscheiden müssen. Sie neigt der Auffassung des OLG Frankfurt/Main und des LG Mannheim zu. Bei volljährigen Kindern kann davon ausgegangen werden, dass diesen bekannt ist, dass sie solche Rechtsverletzungen im Internet nicht begehen dürfen. Eine Instruktionspflicht wäre daher reine Förmelei. Der Möglichkeit einer Verletzung entgegen wirken könnte letztlich nur ein regelmäßiges Überwachen. Das ist gegenüber volljährigen Familienmitgliedern aber ohne Anlass nicht zumutbar. Die Überlassung des Internetanschlusses beruht auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten gegenüber Kindern sind innerhalb dieses Verbundes nur zumutbar, soweit diese im Rahmen von deren Erziehung und der Fürsorge in Abhängigkeit von deren Alter erforderlich sind. Bei volljährigen Kindern müssen Eltern im Regelfall davon ausgehen dürfen, dass diese eigenverantwortlich richtig handeln. In einem - grundsätzlich geschützten - familiären Verbund ist es weder ihnen zumutbar, ein volljähriges Kind ohne Anlass Überwachungsmaßnahmen auszusetzen, noch muss ein volljähriges Kind eine solche anlasslose Überwachung hinnehmen.

Das hätte hier zur Folge, dass nach Aktenlage weder eine Täter- noch eine Störerhaftung in Betracht kommt."

Kommentar:

Dem Hinweisbeschluss ist  zuzustimmen. Es ist den Eltern volljähriger Kinder nicht zumutbar, das Internetverhalten der volljährigen Kinder zu überwachen. Solange der Internetanschluss, wenn ein WLAN genutzt wird, ausreichend verschlüsselt ist, bestehen Prüfungspflichten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Internetanschlussinhaber von Urheberrechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt wird.

Die Einrichtung von Benutzerkonten mit eingeschränkten Befugnissen auf den Rechnern der Kinder stellen eine unzumutbare Maßnahme dar, da bereits rechtlich keine Handhabe der Eltern gegenüber volljähriger Kinder besteht, deren Computer durch Benutzerkonten einzuschränken. Die einzige Möglichkeit, die Nutzung von Internettauschbörsen technisch zu unterbinden wäre  die Sperrung spezieller Ports im Router selbst. Da kaum ein Anschlussinhaber dazu in der Lage ist, müsste extra eine Fachfirma beauftragt werden, die mit erheblichem Kostenaufwand dann entsprechende Ports sperren könnte. Das wäre bereits aufgrund der entstehenden Kosten unzumutbar. Da Tauschbörsen unterschiedliche Ports verwenden, wäre selbst eine Portsperrung keine erfolgversprechende Maßnahme, um die Nutzung von Internettauschbörsen über den Internetanschluss zu unterbinden.


Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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