Die Klägerin, eine bundesweit bekannte Partnervermittlungsagentur, warb seit mehreren Jahren mit dem Foto einer "Juristin". Das Nutzungsrechte am dem Foto hatte sich die Klägerin von einer Bildagentur einräumen lassen - allerdings bestand kein ausschließliches, alleiniges Nutzungsrecht der Klägerin an dem Foto.
Die Beklagte betreibt als Mitbewerberin (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) ebenfalls eine Partnervermittlungsagentur. Um auf ihr Unternehmen aufmerksam zu machen, warb die Beklagte ebenfalls mit dem Foto der "Juristin". Hiergegen wehrte sich die Klägerin, und machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § § 8 Abs. 1 UWG geltend. Die Hamburger Richter konnten jedoch keinen Wettbewerbsverstoß erkennen. Die Übernahme des Fotos durch die Beklagte sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin vor Gericht nicht nachweisen konnte, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Bild der Frau zwingend mit dem klägerischen Unternehmen verbinden würden. Eine Verwechselungsgefahr oder eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern bestehe nicht. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin mit ca. 60 weiteren Gesichtern für ihr Unternehmen bundesweit werbe.
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