LG Hamburg: Einstweilige Verfügung trotz abgegebener modifizierter Unterlassungserklärung

Internet, IT und Telekommunikation
25.01.2013428 Mal gelesen
Soweit ein wegen Filesharings abgemahnter Anschlussinhaber die eigene Täterschaft bestreitet, ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, mit der sich dieser verpflichtet, es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Inhalte „öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen“ nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Dies entschied das Landgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 11.01.2013 (Az.: 308 O 442/12). Darin wurde eine Anschlussinhaberin zur Unterlassung verpflichtet, obwohl sie zuvor fristgemäß eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Frau wurde wegen der öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke abgemahnt. Daraufhin gab sie mit Hilfe eines Anwalts eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich dazu verpflichtete, es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Inhalte "öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen". Gleichzeitig bestritt sie zusammen mit ihrem Ehemann die Rechtsverletzung begangen zu haben und wies auf einen vorhandenen W-LAN-Anschluss hin. Kurz darauf erwirkte die Gegenseite gegen die Anschlussinhaberin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg.

Das Gericht stellte fest, dass durch die abgegebene Unterlassungserklärung die Vermutung einer Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt werden konnte, da sich diese lediglich auf eine (Mit-) Täterschaft der Anschlussinhaberin. Aufgrund des Sachvortrags der Abgemahnten, wurde jedoch die zu ihren Lasten bestehende Täterschaftsvermutung wirksam erschüttert. Gleichzeitig folgte daraus jedoch die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter, unter Nutzung des Anschlusses der Antragsgegnerin die angegriffene Rechtsverletzung begangen hat. Die daraus resultierende Störerhaftung der Anschlussinhaberin war jedoch von der abgegeben Unterlassungsverpflichtungserklärung gerade nicht erfasst.

Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts macht deutlich, wie wichtig es ist präzise auf den richtigen Inhalt einer modifizierten Unterlassungserklärung zu achten.