LG Hamburg: Beweiserhebung der Kanzlei Rasch im Rahmen der Filesharing-Abmahnungen unwirksam!

Abmahnung Filesharing
30.07.20092369 Mal gelesen

Die Abmahnindustrie musste eine weitere herbe Niederlage einstecken. Das LG Hamburg hat nun eine Klage der Kanzlei Rasch mit dem Hinweis abgewiesen,  dass die von der proMedia erstellten Protokollausdrucke über die Teilnahme an P2P-Netzwerken kein geeignetes Beweismittel darstellen würden. Somit sei ein Urheberrechtsverstoß hiermit nicht nachzuweisen.

Die Ausdrucke, die den Abmahnungen beigefügt werden, wurden von dem Landgericht als nicht ausreichend erachtet, um den Nachweis eines urheberrechtswidrigen Uploads zu erbringen, da die enthaltenen Feststellungen nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigt werden konnten. Der Anwaltskanzlei Rasch misslang der Nachweis, dass es sich bei der angebotenen Datei überhaupt um einen Musiktitel handelt. (Az.: 308 O 76/07).

Auch diese Klageabweisung unterstreicht die eindeutige Tendenz der Rechtsprechung, die gewillt ist, dem Abmahnwahn einen Riegel vorzuschieben. Allerdings kann auch in dieser Entscheidung nicht das Ende der Massenabmahnungen gesehen werden, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Dennoch zeigt sich, dass die erfolgreichen Verteidigungsmöglichkeiten immer vielfältiger werden.

RA K.Gulden, LL.M.

Medienrecht mainz

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