LG Frankfurt: keine Haftung des Vermieters für Filesharing-Verstöße seiner Mieter

LG Frankfurt: keine Haftung des Vermieters für Filesharing-Verstöße seiner Mieter
05.07.2013454 Mal gelesen
Vermieter haften nicht für ihre Mieter

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 28.06.2013 (Az. 2-06 O 403/12) einen Vermieter von der Haftung für urheberrechtliche Verstöße durch Filesharing freigesprochen.

Im vorliegenden Fall war der Internetanschluss einer Ferienwohnung auf den Namen der Vermieters angemeldet.

Ein Gast hatte diesen Anschluss dazu genutzt, um mindestens ein Lied aus den German Top 100 Single Chart herunterzuladen und zum Download anzubieten. Daraufhin erhielt der Vermieter eine Abmahnung und begegnete dieser mit einer negativen Feststellungsklage.

Das Landgericht hielt die Klage für begründet. Die Richter sahen bei dem Kläger weder eine (Mit)Täterschaft noch eine Störerhaftung als gegeben. Auch eine Haftung aus gesteigerter Überwachungs- und Prüfpflicht haben die Richter verneint, da nicht bewiesen werden konnte, dass die Kläger überhaupt vor der Abreise des Mieters von der Verletzung wussten. Eine Haftung auf Ersatz der Kosten der Abmahnung wegen Störerhaftung verneinte das Gericht ebenfalls und stütze sich dabei auf eine Entscheidung  der Kammer in der Sache S 19/09, in der diese es zur Verneinung einer Störerhaftung ausreichen ließ, dass der Hotelinhaber seinen Gästen eine rechtswidrige Internetnutzung untersagt hatte. Vorliegend hatten die Kläger ihren Gästen den Internetzugang von vornherein nur zum Versand von E-Mails und allenfalls noch zu beruflichen Zwecken eröffnet, daher hätte es nach Ansicht des Gerichts keines weiteren ausdrücklichen Verbots von illegalen Internetaktivitäten unter Einschluss des Filesharings bedurft, da bereits von Anfang an eine beschränkten Nutzungsüberlassung vorlag.

Eine weitere Besonderheit lag hier darin, dass die Kläger während des Downloads gemerkt hatten, dass die Übertragungsrate sich erheblich verlangsamte und in der Annahme, dass der Mieter den Zugang in einem unerlaubten Maße nutzte, diesen zunächst abschalteten. Erst nachdem sie ihn nochmals darauf hingewiesen hatten, dass der Zugang nur für Emails bzw. beruflich genutzt werden dürfe, wurde der Internetzugang wieder aktiviert.

Die Kläger durften im Folgenden daher nach Ansicht des Gerichts - mangels eines Anhaltspunktes für künftige Übertretungen dieser Nutzungsbeschränkung - davon ausgehen, dass sich ihre Gäste an ihre Vorgabe halten würden und haben damit ihrer Überwachungspflicht Genüge getan.