LG Frankfurt: In Werbung für 0180 Hotline muss der vollständige Preis genannt werden

Internet, IT und Telekommunikation
27.08.2012291 Mal gelesen
Shop-Betreiber sollten darauf achten, dass sie die Verbraucher vollständig über die Kosten für einen Anruf bei ihrer kostenpflichtigen Servicerufnummer aufklären. Ansonsten verstoßen sie gegen Wettbewerbsrecht und müssen mit teuren Konsequenzen rechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt.

Vorliegend machte ein Anbieter von Konzertkarten Werbung. Im Rahmen dieser Werbung gab er an, dass Interessenten unter einer 0180-Rufnummer anrufen und die Karten telefonisch über diese Hotline bestellen können. Dabei erwähnte er jedoch nur die Kosten für einen Anruf aus dem Festnetz und nicht die anfallenden Kosten für ein Telefonat mit dem Handy. Dafür wurde er abgemahnt und schließlich verklagt.

 

Das Landgericht Frankfurt am Main gab mit Urteil vom 04.01.2012 (Az. 3-08 O 113/11) statt. Die Richter begründeten das damit, dass der Anbieter dadurch gegen die ihm obliegende fachliche Sorgfalt gem. § 3 Abs. 2 UWG verstoßen hat. Der Betreiber einer solchen kostenpflichtigen Hotline muss alle nach § 66 a TKG vorgeschriebenen Angaben über den zu entrichtenden Preis machen. Auch die Besitzer eines Mobiltelefons dürfen hier nicht vergessen werden, sondern müssen ebenfalls über den Preis informiert werden.

 

Betreiber von einem Online-Shop sollten daher auf vollständige Angaben über den Preis achten, wenn sie über eine kostenpflichtige Hotline verfügen. Dazu gehört übrigens auch die Angabe der zu entrichtenden Mehrwertsteuer. Ansonsten müssen Sie neben einem teuren Bußgeld auch mit einer Abmahnung wegen einer Wettbewersverletzung rechnen.

 

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