LG Frankfurt: Arbeitnehmer ausländischer Tochterunternehmen sind zu berücksichtigen!

LG Frankfurt: Arbeitnehmer ausländischer Tochterunternehmen sind zu berücksichtigen!
27.04.2015181 Mal gelesen
Das LG Frankfurt mit Beschl. v.16.02.2015 entschieden, dass die Arbeitnehmer des abhängigen Konzernunternehmens auch dann dem herrschenden Unternehmen zuzurechnen sind, wenn es sich bei der Tochtergesellschaft um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland handelt.

Im Zuge der Internationalisierung und der zunehmenden globalen Verflechtung stellt sich auch im Rahmen des Anwendungsbereichs der Unternehmensmitbestimmung immer wieder die Frage nach der Berücksichtigung von Arbeitnehmern, die nicht in Deutschland, sondern im Ausland ihrer Tätigkeit nachgehen oder bei ausländischen Unternehmen, die mit der Gesellschaft in Deutschland verbunden sind, angestellt sind. Die Zahl der regelmäßig im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ist nicht nur für die Anwendbarkeit des MitbestG - Schwellenwert mehr als 2000 Arbeitnehmer - sondern auch für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§ 7 Abs. 1 MitbestG) und das Wahlverfahren (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 MitbestG).

Auf Grund des sog. Territorialprinzips ist die Anwendbarkeit der deutschen Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung grundsätzlich auf inländische Gesellschaften beschränkt. Ausländische Gesellschaften - Unternehmen also, die ihren Verwaltungssitz im Ausland haben - fallen selbst dann nicht unter das das DrittelbG und das MitbestG, wenn sie Zweigniederlassungen in Deutschland betreiben. Verlegt dagegen ein mitbestimmtes Unternehmen, welches nach deutschem Recht gegründet wurde, seinen Sitz ins Ausland, ändert dies grundsätzlich nichts am Eingreifen des DrittelbG bzw. des MitbestG.

Diese räumliche Eingrenzung des Anwendungsbereiches der Unternehmensmitbestimmung gilt nach bisher ganz überwiegender Auffassung für die Zurechnung von Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns. § 5 MitbestG bestimmt, dass innerhalb eines Konzern grundsätzlich die Arbeitnehmer des beherrschten Unternehmens dem herrschenden Unternehmen als eigene zugerechnet werden. Eine solche Zurechnung sollte nach bisher kaum hinterfragter Auffassung auf Grund des Territorialitätsprinzips nicht für ausländische Tochtergesellschaften gelten.

Die 16. Handelskammer des LG Frankfurt hat diese Gesetzesauslegung nunmehr in Frage gestellt und entschieden, dass die Arbeitnehmer des abhängigen Konzernunternehmens auch dann dem herrschenden Unternehmen zuzurechnen sind, wenn es sich bei der Tochtergesellschaft um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland handelt (Beschl .v. 16.02.2015 - 3/16 O 1/14). Zunächst ergebe sich aus dem Wortlaut des MitbestG keinerlei Anhaltspunkt für einen Ausschluss der Mitarbeiter ausländischer Tochterfirmen. Die gesetzgeberische Grundannahme, Arbeitnehmer ausländischer Tochterunternehmen seien nicht mitzuzählen, habe im Wortlaut des Gesetzes keinerlei Ausdruck gefunden. Vielmehr werde auf den aktienrechtlichen Konzernbegriff in § 18 AktG verwiesen. Dieser umfasse anerkanntermaßen auch Tochtergesellschaften im Ausland.

Die Entscheidung des LG Frankfurt könnte - sollte sich die Linie in der Praxis durchsetzen - dazu führen, dass zahlreiche Aufsichtsräte falsch zusammengesetzt wären. Sie könnte insbesondere für Gewerkschaften den Anlass bilden, eine Ausweitung des bisher im Unternehmen geltenden Mitbestimmungsstatuts über ein Statusfeststellungsverfahren nach § 98 AktG anzustreben.