LG Frankenthal: Kein gewerbliches Ausmaß bei nur einem angebotenen Computerspiel in Tauschbörse ( (Beschl. vom 15.09.2008, Az: 6 O 325/08)

Internet, IT und Telekommunikation
08.07.2009775 Mal gelesen
Leitsätze:
 

1. Dynamische IP-Adressen sind als Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG anzusehen.

2. Keine Mitstörerhaftung privater WLAN Betreiber sowie sog. öffentlicher "Hotspots"

3. Ein gewerbliches Handeln wird ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen angenommen.

 

Die jüngste Entscheidung des LG Frankenthal (Beschluss vom 15.09.2008, Az: 6 O 325/08) zur Begriffsauslegung innerhalb des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs, ab wann ein Handeln "gewerblichen Ausmaßes" angenommen werden kann zeigt wie erwartet, dass sich die Gerichte keinesfalls einig sind über die entscheidenden Begriffsbestimmungen.

Der aktuelle Beschluss entspricht jedenfalls nicht den Ausführungen zur Entscheidung des LG Köln (Beschluss 02.09.2008. Az: 28 AR 4/08).

Hier hatten die Richter ein gewerbliches Ausmaß bereits dann angenommen, wenn ein einziges Album im Internet zum Tausch angeboten werde.

Das Landgericht Frankenthal berief sich jedoch bei der Begriffsdefinition auf den Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der sich nach dem handelsrechtlichen Gewerbebegriff orientiere und eine genaue Definition im Unklaren lasse, so die Richter.

Ferner habe sich "in der Praxis der Generalstaatsanwaltschaften als Kriterium für die Annahme eines Handelns im gewerblichen Ausmaß im Wesentlichen die Anzahl der zum Herunterladen zur Verfügung gestellten Dateien unter Berücksichtigung der Art (...) und der Aktualität (...) und damit des Marktwertes (...) der jeweiligen Werke herausgebildet. Danach sei ein gewerbliches Handeln etwa ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen anzunehmen."

In diesem Fall hatte eine Urheberrechtsinhaberin von Computerspielen den Auskunftsanspruch gegenüber einem Provider nach § 101 UrhG geltend gemacht, welcher ein urheberrechtlich geschütztes Computerspiel im Internet zum Tausch anbot. Der beklagte Provider beantragte die Klage abzuweisen und berief sich auf ein fehlendes "gewerbliches Ausmaß".

Diesem stimmte das LG Frankenthal zu.

In dem vorliegenden Fall könne kein "gewerbliches Ausmaß der Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Daten durch die sich hinter den mitgeteilten IP-Adressen verbergenden Kunden der Antragsgegnerin angenommen werden."

Die unterschiedlichen Auslegungen beider Gerichte bestätigen die im Vorfeld gemachten Befürchtungen vieler Experten, vor allem bzgl. des großzügigen Interpretationsspielraums des neuen Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums.

Das LG Frankenthal wies in seiner Begründung nochmals explizit darauf hin.

Eine Klarstellung seitens des BGH wäre daher für alle Beteiligte wünschenswert.