LG Essen: Pornopranger von U+C ist rechtswidrig

Abmahnung Filesharing
16.01.2014652 Mal gelesen
Das Landgericht Essen hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass der angedrohte Filesharing-Pornopranger der Abmahner Kanzlei Urmann & Collegen (U+C) unzulässig gewesen wäre. Lediglich aus formellen Gründen wurde die Klage abgewiesen.

Ein Anschlussinhaber war im Jahre 2010 von der Regensburger Kanzlei Urmann & Collegen (U C) abgemahnt worden, weil er urheberrechtlich geschützte Pornofilme aus dem Netz gesaugt haben soll. Nachdem er darauf verwiesen hatte, dass er zum Zeitpunkt der Verbreitung gar nicht zu Hause gewesen sein soll, hörte er nichts mehr.

Nachdem die Kanzlei Urmann & Collegen im Jahre 2012 in einer Pressemitteilung ankündigte hatte, dass sie angeblich die Namen der wegen Filesharing abgemahnten Anschlussinhaber im Internet auf einer "Gegnerliste" veröffentlichen wolle, wollte der betreffende Anschlussinhaber dies vorsorglich vom Landgericht Essen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen lassen.

Pornopranger verletzt Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Landgericht Essen stellte mit Urteil vom 11.04.2013 (Az. 4 O 405/12) zunächst einmal fest, dass es eine derartige Gegenerliste in Form von einem Pornopranger im Internet für rechtswidrig hält. Durch die Nennung des Namens würde der abgemahnte Anschlussinhaber in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden. Durch die damit verbundene Bloßstellung in der Öffentlichkeit würde er in seiner Intimsphäre verletzt werden.

Gericht verneint Erstbegehungsgefahr

Das Landgericht Essen wies jedoch darauf hin, dass der Anschlussinhaber hier gleichwohl keinen Anspruch auf Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen kann. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Erklärung der Kanzlei Urmann & Collegen (Pressemitteilung vom 18.09.2012), wonach diese der Veröffentlichung einer Gegnerliste in Form von einem Pornopranger absehen werde, besteht nach Auffassung des Gerichtes keine Erstbegehungsgefahr mehr. Von daher braucht die Kanzlei nicht mehr die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Das Landgericht Essen hatte bereits mit Urteil vom 26.09.2012 (Az. 4 O 263/12) entschieden, dass der Pornopranger unzulässig ist und diesen in dieser Entscheidung untersagt gehabt. Diese Rechtsprechung hat das Gericht nunmehr bestätigt. Ebenso entschied das Amtsgericht Regensburg mit Beschluss vom 30.08.2012 (Az. 11 C 2472/12).

 

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