LG Düsseldorf zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei einem Internet-System-Vertrag

Internet, IT und Telekommunikation
09.02.20111082 Mal gelesen
Das Landgericht Düsseldorf hat sich damit beschäftigt, ob das ordentliche Kündigungsrecht des Kunden bei einem Internet-System-Vertrag durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden kann. Seine Auffassung ist jetzt vom Bundesgerichtshof bestätigt worden.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Kunde mit der Firma Euroweb Internet GmbH einen Internet-System-Vertrag abgeschlossen, der die Reservierung einer Internet-Domain, die Gestaltung und Programmierung der Internetpräsenz und Hosting der Webseite vorsah. Nach dem Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde eine Vertragslaufzeit von 48 Monaten vereinbart. Der Kunde sollte hiernach neben einer Anschlussgebühr in Höhe von 199,- € eine monatliches Entgelt in Höhe von 135,- € zahlen. Drei Tage später erklärte der Kunde den Widerruf des Vertrages.

Das Landgericht Düsseldorf wies am 27.08.2010 die Klage der Firma gegen den Kunden ab (Az. 22 S 12/10). Bei dem hier vorliegenden Werkvertrag darf das Kündigungsrecht nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Hierdurch würden die Kunden auf unangemessene Weise im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt.

Hierzu führen die Richter aus, dass bei derartigen Verträgen der Kunde jederzeit die Möglichkeit der Kündigung haben muss. Dies ist hier wichtig, weil der Anbieter im Grunde gar kein Interesse an der Durchführung des Vertrages hat. Er kann nämlich auch bei Untätigkeit die vereinbarte Vergütung. Von daher kann dem Kunden hier nicht ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zugemutet werden.

Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig ist. Dieses wird unter dem Aktenzeichen VII ZR 146/10 geführt. Die mündliche Verhandlung wird voraussichtlich am 24.03.2011 stattfinden.

Der Bundesgerichtshof wird diese Sichtweise des Landgerichtes Düsseldorf vermutlich bestätigen. Er hat kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall klargestellt, dass bei diesen Verträgen das Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 27.01.2011 Az. VII ZR 133/10). Nähere Informationen dazu finden Sie in diesem Blog-Beitrag. Betroffene sollten sich umgehend von der Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Auf Wunsch stehen wir Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.