LG Coburg schränkt „ewiges“ Widerrufsrecht in Abtretungsfällen ein

LG Coburg schränkt „ewiges“ Widerrufsrecht in Abtretungsfällen ein
03.03.2017251 Mal gelesen
Der Kläger darf sich nach einem Urteil des Landgerichts Coburg nicht auf sein „ewiges“ Widerrufsrecht gegenüber einer Lebensversicherung berufen, wenn er im Vorfeld Ansprüche gegen den Versicherer zur Kreditsicherung genutzt hat.

Landgericht Coburg zu Widerrufsrecht bei Abtretung zur Kreditsicherung

Das Landgericht Coburg hat in einem aktuellen Streitfall (Az. 14 O 629/15) zwischen einem Verbraucher und seiner Lebensversicherung zugunsten des Finanzdienstleisters entschieden. Der Kläger darf sich demnach nicht auf sein "ewiges" Widerrufsrecht gegenüber einer Lebensversicherung berufen, wenn er im Vorfeld Ansprüche gegen den Versicherer zur Kreditsicherung genutzt hat.

Was war passiert?

Der Kläger hatte sein "ewiges" Widerrufsrecht gegenüber der Lebensversicherung geltend gemacht. Bei diesem Recht handelt es sich um die Möglichkeit, noch Jahre nach Vertragsschluss das (eigentlich auf 14 Tage befristete) Widerrufs- oder Widerspruchsrecht auszuüben. Im Fall des LG Coburg lagen zwischen Vertragsschluss (1998) und Erklärung des Widerrufs (2015) ganze 17 Jahre. Der Kläger wollte sich mithilfe des Widerrufs von der Lebensversicherung, die nicht mehr rentabel war, lösen. Zudem verlangte er die Rückzahlung der Prämien, Verzugszinsen, Schadensersatz für entgangene Rendite und die Kosten für den Rechtsbeistand.

Warum bestand das "ewige" Widerrufsrecht im konkreten Fall nicht?

Voraussetzung für den "ewigen" Widerruf ist, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung von der Lebensversicherung erhalten zu haben. In diesen Fällen setzt die Frist des Widerrufsrechts laut BGH-Rechtsprechung nicht ein und der Widerruf ist ewig möglich.

Das LG Coburg sah diese Voraussetzung grundlegend als gegeben an: Die Beklagte hatte den Kläger nicht hinreichend deutlich belehrt.

Allerdings hatte sich der Kläger im Vorfeld der Widerrufsausübung widersprüchlich verhalten. So trat der Kunde der Lebensversicherung die Ansprüche gegen den Finanzdienstleister zum Zwecke einer Kreditsicherung an seine Bank ab - und das noch im Monat des Vertragsschlusses. Die Coburger Richter sahen darin ein widersprüchliches und somit rechtsmissbräuchliches Verhalten.

Was bedeutet das für Verbraucher und das Widerrufsrecht?

Viele Lebensversicherungen versuchen, dem "ewigen" Widerrufsrecht der Verbraucher entgegenzutreten. Nicht selten wird der Rechtsweg eingeschlagen. Doch auch weiterhin ist der Widerrufsjoker - wie das "ewige" Widerrufsrecht auch genannt wird - profitabel und in tausenden Fällen nutzbar.

Folge des Widerrufs ist die Rückabwicklung des gesamten Versicherungsvertrages. Der Kunde erhält nach Ausspielen des Widerrufsjokers fast alle gezahlten Beiträge zurück. Damit ist der Widerrufsjoker die finanziell und rechtlich bessere Alternative zur Kündigung, bei der der Kunde lediglich einen Teil der angesparten Summe (den sog. Rückkaufswert) erhält. Nach erfolgreichem Widerruf kann dementsprechend die gesamte Ersparnis von der teuren Lebensversicherung abgezogen und rentabler angelegt werden.

Um von den Vorteilen profitieren zu können, besteht aber Handlungsbedarf. Kunden einer Lebensversicherung, die diese zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen haben, sollten ihren Versicherungsvertrag zeitnah überprüfen lassen. Denn wenn die Möglichkeit zum Widerruf noch heute besteht, sollte diese schnell ausgespielt werden.

Unsere Experten von Werdermann | von Rüden bieten allen Betroffenen eine kostenlose Prüfung des Sachverhaltes an. Der Versicherungsvertrag wird auf Bestehen des "ewigen" Widerrufsrechts und etwaige rechtliche wie wirtschaftliche Möglichkeiten begutachtet.

Weitere Informationen finden Sie hier. Gerne stehen wir Ihnen via E-Mail (info@wvr-law.de) oder Telefon (030 - 200 590 770) zur Verfügung!