LG Coburg: Online-Verkäufer sollte Ware auch liefern können

Internet, IT und Telekommunikation
12.02.2013338 Mal gelesen
Wer im Internet über eBay oder andere Plattformen seine Waren zum Verkauf anbietet, sollte aufpassen. Er kann sich normalerweise nicht darauf berufen, dass sie ohne sein Wissen durch einen Dritten anderweitig verkauft worden ist. Ein solches Missverständnis ist einem Online-Verkäufer teuer zu stehen gekommen.

Vorliegend bot ein Verkäufer über eine Auktionsplattform im Internet 10.000 neuwertige Hosen an. Kurz nachdem der Zuschlag erteilt und ein Käufer sie zum Preis in Höhe von 20.000 Euro erworben hatte, musste der Verkäufer einräumen, dass sie Hosen zwischenzeitlich durch seinen Bruder verkauft worden waren. Dies sei aufgrund eines eingetragenen Wasserschadens geschehen, ohne dass er dies zunächst gewusst habe. Der Käufer hatte dafür kein Verständnis und bestand auf Erfüllung. Weil dies jedoch nicht möglich war, verlangte er Schadensersatz für den entgangenen Gewinn in Höhe von 10.000,00 Euro und verklagte den Online-Verkäufer.

Das Landgericht Coburg gab der Klage des Online-Käufers mit Urteil vom 17.09.2012 (AZ: 14 O 298/12) statt. Der Online-Verkäufer haftet, weil er die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat. Sein Verschulden liegt nach Ansicht des Gerichtes darin, dass er seinen Geschäftsbetrieb nicht hinreichend organisiert hat. Ein Verkäufer etwa bei eBay oder anderen Verkaufsplattformen im Internet muss durch entsprechende Vorkehrungen dafür Sorge tragen, dass die Ware nicht vorzeitig an einen Dritten veräußert wird. Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

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