LG Bonn: Zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion wegen eines Mangels

Internet, IT und Telekommunikation
01.07.2012423 Mal gelesen
Ein eBay-Verkäufer ist womöglich auch dann zum vorzeitigen Abbruch einer Online-Auktion berechtigt, wenn er einen Sachmangel an der Kaufsache erst später entdeckt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Bonn.

Im vorliegenden Fall stellte ein Nutzer einen gebrauchten Audi auf der Internetauktionsplattform eBay zum Verkauf ein. Der Startpreis betrug 1 Euro. Die Auktionslaufzeit betrug 5 Tage. Noch am gleichen Tag gab dafür ein anderer Nutzer ein Gebot in Höhe von 8.000 Euro ab. Doch der Verkäufer zog nach einem tag ein Angebot vorzeitig zurück. Er begründete dies damit, dass ihm nachträglich Mängel aufgefallen sind. So bemerkte er einige Unregelmäßigkeiten an der Lackierung des Fahrzeugs.

Hiermit war der Bieter jedoch nicht einverstanden. Er forderte ihn zur Übergabe des gebrauchten KfZ nebst Fahrzeugbrief auf. Nach Ablauf der Frist machte er gegen den eBay-Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 12.534 Euro geltend.

Das Landgericht Bonn wies den auf Nichterfüllung eines Kaufvertrages gerichtete Klage auf Schadensersatz mit Urteil vom 05.06.2012 (Az. 18 O 314/11) ab. Es fehlt an einem Kaufvertrag, weil der eBay-Verkäufer nach der Klausel von § 10 der eBay-AGB zum Rücktritt berechtigt gewesen ist. Ein deratiges Rücktrittsrecht besteht auch, wenn der Verkäufer erst später einen Mangel an der Kaufsache entdeckt. Denn hier liegt ebenfalls eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor. Dem Verkäufer dürfe hier insbesondere wegen der kurzen Laufzeit von einem Tag nicht einfach unterstellt werden, dass er die Auktion wegen niedriger Gebote vorzeitig beendet habe.
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