LG Bochum (Beschluss v. 28.11.2011; Az.: I- 13 O 237/11) bestätigt: Werbung mit Garantien auf eBay ohne Angabe des genauen Inhaltes der Garantiebedingungen weiterhin wettbewerbswidrig!

Wettbewerbs- und Markenrecht
05.12.2011590 Mal gelesen
Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung hat das LG Bochum auf unseren Antrag durch Beschluss entschieden, dass die Werbung mit Garantien, ohne dass die genauen Voraussetzungen der Garantie angegeben werden, weiterhin als wettbewerbswidrig einzustufen ist.

Die Besonderheit dieser Entscheidung liegt darin, als dass in einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.04.2011 (Urteil des BGH v. 14.04.2011, Az.: I-ZR 133/09) die Werbung mit einer Garantie, ohne dass die genauen Voraussetzungen angegeben werden, nicht als wettbewerbswidrig angesehen wurde. Diese Entscheidung betraf jedoch einen Online-Shop.

 

Dieses Urteil führte zu der rechtlichen Unsicherheit, ob das Werben mit einer Garantie ohne Angaben der genauen inhaltlichen Voraussetzungen, nunmehr auch für eBay nicht mehr als wettbewerbswidrig anzusehen ist.

 

Vielfach wurde dies so gesehen und mit dem vorgenannten Urteil begründet.

 

Rechtlicher Hintergrund:

 

Gemäß § 477 I BGB ist ein Unternehmer dazu verpflichtet, auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen, sowie darauf, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht durch die Garantie eingeschränkt werden. Ferner muss der Inhalt der Garantie und alle    wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten.

 

Der im Auftrag unserer Mandantschaft auf Unterlassung in Anspruch Genommene warb in seiner Angebotsbeschreibung wie folgt:

 

"Mit Garantie und Rechnung vom Fachhändler"

  

So hatte der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung vom  14.04.2011 (Urteil des BGH v. 14.04.2011, Az.: I-ZR 133/09)   geurteilt, dass unter den Begriff der Garantieerklärung i. S. d. § 477 I S. 1 BGB nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung fällt, nicht dagegen die Werbung mit der eine Garantie im Zusammenhang  mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird. Die Entscheidung betraf jedoch einen Online-Shop, bei dem sich der Vertragsschluss dadurch vollzieht, als dass der Verbraucher zur Bestellung (sog. invitatio ad offerendum) aufgefordert wird und der Vertrag durch die Annahme des Verkäufers angenommen wird.

Hingegen erfolgt der Vertragsschluss bei eBay i. S. d. §§ 145 ff. dahingehend, als das das rechtsverbindliche Angebot bereits in der     Produktdarstellung des Verkäufers zu sehen ist und beispielsweise durch Ausüben der Sofortkauffunktion bei eBay zu einem sofortigen Vertragsschluss zwischen Käufer und Händler führt.

 

Das LG Bochum hat die von uns vertretene Rechtsauffassung nunmehr antragsgemäß bestätigt. Danach wurde es der Gegenseite unter Androhung von Ordnungsmitteln u. a. untersagt,

 

"im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Internetauftritt oder sonstige Fernkommunikationsmittel, Bestellungen von Endverbrauchern entgegen zu nehmen oder solche Angebote an diese zu richten (..)

 

und/oder

 

hierbei mit Garantien zu werben und/oder diese anzubieten, ohne dabei den Verbraucher auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen, sowie darauf, dass die gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und/oder den Verbraucher nicht auf die Voraussetzung der Garantie, die Garantiebedingungen sowie den genauen Inhalt der Garantie mit allen wesentlichen Angaben hinzuweisen, soweit der Vertragsschluss dadurch erfolgt, als das der Verbraucher durch die Abgabe seiner Willenserklärung die Annahme des Vertrages i. S. d. §§ 145 ff. BGB erklärt;"

 

(...)

 

Fazit:

Der Beschluss zeigt, dass bei der Werbung mit Garantien auf eBay weiter Vorsicht geboten ist und es dabei von entscheidender Bedeutung ist, die wesentlichen und erforderlichen Angaben des § 477 BGB auf jeden Fall einzuhalten. Andernfalls drohen teure Abmahnungen, die es selbstredend zu verhindern gilt.

 

Wir vertreten Onlinehändler bundesweit. 

 

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Lassen Sie sich auf keine Experimente ein.

 

Die Erfahrung zeigt immer wieder, dass eine vorbeugende Kontrolle, insbesondere auch im Hinblick auf sichere AGB besser ist, als erst tätig zu werden, wenn die Abmahnung bereits im Briefkasten liegt.

 

Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch unter unserer Kanzleinummer 02307/17062 oder per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de  zur Verfügung.