LG Bielefeld: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bezeichnung als „Erfüllungsgehilfe der Abofallenbetreiber“

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27.07.2012410 Mal gelesen
Inwieweit darf ein Journalist im Rahmen seiner Berichterstattung behaupten, dass ein Verbraucherschützer als Erfüllungsgehilfe der Abofallen Betreiber fungiert? Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Landgerichtes Bielefeld.

Vorliegend hatte ein Journalist in seinem Blog unter der Kategorie "Erfüllungsgehilfen der Abofallenbetreiber" eine E-Mail zitiert, die von einem Unbekannten stammen soll. Demzufolge sollen angeblich wirtschaftliche Verflechtungen zwischen dem "Präsidenten" des Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken e.V. und den Betreibern von sogenannten Abofallen - wie "nachbarschafts24.net" - bestehen.

 

Im Folgenden erhielt der Journalist dafür von dem Präsidenten des Verbraucherschutzvereins eine Abmahnung. Aufgrund seiner Wiegerung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beantragte der auf diese Weise angegriffene Präsident des Verbraucherschutzportals den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er berief sich darauf, dass er durch diese unwahre Aussage in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Zugleich werde dadurch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt.

 

Das Landgericht Bielefeld wies jedoch mit Urteil vom 03.07.2012 (Az. 6 O 214/12) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung scheidet aus, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht gar nicht verletzt worden ist. Dies ergibt sich aus einer Abwägung zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und der Pressefreiheit. Demzufolge reicht es im Rahmen der Glaubhaftmachung, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Richtigkeit der vorgebrachten Behauptung sprechen. Dies ist nach den Feststellungen des Gerichtes der Fall. Die Richter kommen zu dem Schluss, dass gewichtige Argumente dafür sprechen, dass ein öffentlich bekannter Verbraucherschützer die Seiten gewechselt habe und den Namen seines Vereins zur Unterstützung von Abofallen-Betreibern missbrauche. Dabei falle auch ins Gewicht, dass hier ein Informationsbedürfnis für die Allgemeinheit besteht. Aus diesem Grund vereint das Gericht auch einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

 

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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