LG Berlin zur Deckelung der Abmahnkosten beim Filesharing von einem Film

Abmahnung Filesharing
10.03.2011823 Mal gelesen
Die Richter des Landgerichtes Berlin haben entschieden, dass es beim illegalen Verbreiten einer aktuellen Filmdatei über eine Tauschbörse keine Deckelung der Abmahnkosten gibt. Was das für abgemahnte Anschlussinhaber bedeutet und wann die Deckelung greift.

Im zugrundeliegenden Fall wurde der urheberrechtlich geschützte Film "Der Architekt" am 17.08.2009 über eine Tauschbörse öffentlich verbreitet. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, wo man im Handel noch keine DVD über dieses Filmwerk erhalten konnte. Dort konnte man sie erst etwa zwei Monate später erwerben. Der über die festgestellte IP-Adresse ermittelte und abgemahnte Anschlussinhaber sollte über die die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 651,80 € hinaus eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 350,- € zahlen. Dies sah er nicht ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Bezüglich der Rechtsanwaltskosten ging er davon aus, dass hier durch die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG die Erstattung auf einen Betrag in Höhe von 100,- € begrenzt ist.

 

Hiervon konnte er jedoch nicht die Richter des Landgerichtes Berlin überzeugen. Diese erkannten in ihrer Entscheidung vom 03.03.2011 Prozesskostenhilfe nur hinsichtlich seiner Verteidigung gegen den Schadensersatzanspruch in Höhe der fiktiven Lizenzgebühr zu (Az. 16 O 433/10). Dieser besteht nicht, weil der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat und daher nur im Wege der Störerhaftung herangezogen wird.

 

Anders entschieden sie jedoch hinsichtlich der geltend gemachten Erstattung der Anwaltskosten. Diesbezüglich wiesen sie den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück, weil die Kostendeckung des § 97a Abs. 2 UrhG hinsichtlich dieser Kosten nicht greift. Diese Vorschrift setzt unter anderem voraus, dass lediglich eine unerhebliche Rechtsverletzung begangen worden ist. Und an einer solchen fehlt es nach der Auffassung des Gerichtes auch bei einem einzelnen Film, wenn zu dem Zeitpunkt des Verbreitens noch nicht der DVD-Verkauf begonnen hat.

 

Aufgrund dieser Entscheidung wird erneut bestätigt, dass die Regelung über die Deckelung der Abmahnkosten in der Praxis kaum angewendet wird. Wenn Sie wegen Filesharing abgemahnt oder sogar verklagt worden sind, sollten Sie sich unser "Filesharing-Spezial" anschauen und sich mit einem kompetenten Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.

 

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Zu diesem Thema gibt es noch weitere Beiträge in unserem Internetauftritt:

http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/ag-frankfurt-a-m-e-10000-deckelung-der-anwaltskosten-greift-auch-bei-tausch-eines-musik-albums-1792/

http://www.wbs-law.de/allgemein/abmahnung-wegen-urheberrechtsverletzung-keine-deckelung-der-abmahnkosten-bei-zugaenglichmachen-eines-gesamten-musikalbums-massenabmahnung-eines-musikverlags-nicht-rechtsmissbraeuchlich-1677/

http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnung-filesharing-die-100-e-klausel-grenze-fuer-abmahnkosten-5286/