LG Berlin zur Anfechtung eines eBay-Verkaufes

Internet, IT und Telekommunikation
31.05.2012283 Mal gelesen
Wer als Verkäufer bei eBay ein Angebot wegen eines Irrtums anfechten will, muss bei der Wahl der Formulierung genau aufpassen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Berlin.

Vorliegend bot ein Verkäufer neun Telefone über eBay zum Verkauf für einen Preis von insgesamt 99 Euro zum Verkauf an. Er wählte dabei die Option "Sofortkauf". Erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages stellte er fest, dass ihm bei seinen Angaben ein Schreibfehler unterworfen war. Er wollte eigentlich jedes einzelne Telefon zu einem Preis in Höhe von 99 Euro veräußert haben.

 

Aufgrund dessen wollte er den Kaufvertrag wegen eines Irrtums anfechten. Hierzu schrieb er an den Käufer eine E-Mail. Diese enthielt auszugsweise den folgenden Text: "Hallo . sehe gerade das bei der Einstellung der Auktion etwas schief gegangen ist. Pro Telefon war 99€ für Sofortkaufen vorgesehen. Wie wollen wir jetzt verfahren - hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen? (.)."

 

Doch der e-Bay-Käufer bestand auf Lieferung der Telefone auf Grundlage des zunächst angesprochenen Angebotes. Er verklagte schließlich den Käufer auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

 

Das Landgericht Berlin gab der Klage des eBay-Verkäufers mit Urteil vom 21.05.2012 statt (Az. 52 S 140/11). Der Kaufvertrag bleibt weiterhin bestehen, weil der Verkäufer keine Anfechtungserklärung abgeben hatte. Hierzu hätte er klipp und klar erklären müssen, dass er wegen seines Irrtums an dem Vertrag nicht mehr festhalten möchte. Dies ist hier jedoch aufgrund der gewählten Formulierungen des Verkäufers in der E-Mail zu verneinen. Hiernach ist er grundsätzlich bereit, an den vereinbarten Konditionen festzuhalten.

 

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