LG Berlin: Facebook AGB teilweise unwirksam – RA Solmecke analysiert auch die Nutzungsbedingungen von Google+, YouTube, Twitter und XING

Internet, IT und Telekommunikation
07.03.2012286 Mal gelesen
Das LG Berlin hat heute entschieden, dass zahlreiche Klauseln in den Facebook AGB unwirksam sind (Urteil vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10, nicht rechtskräftig). Für das Unternehmen besteht nun dringender Handlungsbedarf.

Unter anderem urteilten die Richter, Facebook dürfe sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. Vielmehr bleiben die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder. Facebook darf diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden.

Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter ferner die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Zudem muss Facebook sicherstellen, dass es über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert. Schließlich verstoße auch der "Freundefinder" gegen geltendes Recht.

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich in einer mehrteiligen Serie mit den Nutzungsbedingungen verschiedener Sozialer Netzwerke auseinandergesetzt und kommt zu dem Entschluss, dass ein Großteil der Klauseln so vor deutschen Gerichten nicht haltbar ist. Klauseln, die jetzt vom LG Berlin beanstandet worden sind, finden sich auch in den Nutzungsbedingungen von YouTube und Twitter, so dass auch hier die Rechteeinräumung zu weit gehen dürfte.

 

Die "Serie zu Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke" (http://www.wbs-law.de/tag/serie-nutzungsbedingungen-sozialer-netzwerke/) besteht aus sechs Teilen. Jeweils ein Teil der Serie beschäftigt sich mit einem Netzwerk, der sechste Teil stellt das Fazit vor. Rechtsanwalt Christian Solmecke stellt in den einzelnen Passagen alle Abschnitte der Nutzungsbedingungen vor, die wichtig für den Anwender sind, weil sie direkt seine Rechte betreffen - und diskutiert ihre Bedeutung und ihre Relevanz.

Christian Solmecke: "Immer wieder wird in Gesprächen darauf verwiesen, dass man vorsichtig sein muss, welche Fotos man bei Facebook einstellt, weil man alle Rechte an den Aufnahmen an Facebook abtritt. Richtig ist, dass der Anwender Facebook eine ' nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher Inhalte, die auf Facebook gepostet werden' überträgt. In Deutschland ist diese Verwendung aber auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt. Und es gilt: Die Lizenz endet grundsätzlich mit der Löschung des Inhalts bzw. des Nutzerprofils."

Es ist ebenso interessant wie wichtig, sich mit den verschiedenen AGB-Abschnitten der sozialen Netzwerke auseinanderzusetzen, um herauszufinden, welche Netzwerke die meisten Defizite im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit ihrer Nutzungsbedingungen aufweisen und welche sich einer rechtskonformen Lösung annähern. Einige der in den AGB aufgestellten Bedingungen sind empörend, andere rechtlich nicht durchsetzbar, wieder andere eindeutig auf den amerikanischen Einzugsbereich abzielend. Es gibt aber auch Netzwerke, die ihre Hausaufgaben gemacht haben, was den Datenschutz und andere Kritikpunkte anbelangt.

Zum Abschluss der Serie kommt Rechtsanwalt Christian Solmecke zum Fazit: "Wenig verwunderlich ist, dass Xing am besten auf das deutsche Urheberrecht ausgerichtet ist. Doch auch bei Google finden sich gute Ansätze im Hinblick auf eine rechtskonforme Einräumung von Nutzungsrechten. Facebook scheint die Besonderheiten des deutschen Rechts in Form einer Ergänzungsvereinbarung für deutsche Nutzer berücksichtigen zu wollen. Dagegen wirken die AGB von Twitter und Youtube leider meist wie eine 1:1 Kopie von US-Recht in deutsches Recht und sind daher von einer rechtskonformen Lösung am weitesten entfernt. Es scheint nur noch eine Frage der Zeit zu sein, bis auch andere Plattformen mit Klagen der Verbraucherschützer rechnen müssen."

Ein wissenschaftlicher Aufsatz von RA Solmecke zum Thema Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen Sozialer Netzwerke ist hier zu finden.