LG Berlin: Bloßes Bereithalten einer Datei auf dem Server - Urheberrechtsverstoß ?

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
17.11.20081168 Mal gelesen
Das LG Berlin hatte sich damit zu befassen, ob allein das Bereithalten einer ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthaltenen Datei - hier Stadtplanausschnitte - den Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens i.S. des § 19a Urhebergesetzes erfüllt. Aus dem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 02.10.2007 (Az.: 15 S 1/07) geht hervor, dass das Gericht in der bloßen Bereithaltung einer Datei auf einem Server kein öffentliches Zugänglichmachen i.S. des § 19a UrhG sieht; jedoch liegt durch die Einspeicherung der Datei auf dem Server eine Vervielfältigungshandlung i.S. des § 16 UrhG vor.

Dieser Entscheidung lag eine Schadensersatzklage eines Stadtplananbieters zu Grunde. Der Beklagte - ein Rechtsanwalt ! - hatte einen Kartenausschnitt der Größe DIN A6 aus dem Angebot der Klägerin auf seinem Server gespeichert, ohne hierfür eine Lizenz von der Klägerin erworben zu haben. Diesen Kartenausschnitt fand die Klägerin mittels einer Bildersuchmaschine. Mit der Homepage des Beklagten war der Kartenausschnitt zu dieser Zeit nicht verlinkt. 

Das Gericht hat die Berufung des Beklagten gegen das ihn zur Zahlung verurteilende Urteil des AG Charlottenburg zurückgewiesen, da der Beklagte jedenfalls eine unerlaubte Vervielfältigung vorgenommen hat. Die von der Klägerin ferner behauptete öffentliche Zugänglichmachung verneinte das Gericht dagegen mit folgender Begründung:
 
"Es kann dahinstehen, ob der Bekl. die streitgegenständlichen Kartenkacheln öffentlich zugänglich i.S. des § 19a UrhG machte:
 
aa) In der bloßen Bereithaltung einer Datei auf einem Server dürfte zwar kein öffentliches Zugänglichmachen liegen:Das Recht aus § 19a UrhG erfasst zwar ein Zugänglichmachen des geschützten Werks im Internet (...). Der streitgegenständliche Kartenausschnitt befand sich vorliegend auch im Internet, denn der Bekl. lud - soweit zwischen den Parteien unstreitig - den streitgegenständlichen Kartenausschnitt aus dem Kartenbestand der Kl. herunter und auf seinen Server als Datei hoch, wo ihn die Kl. mit Hilfe einer Suchmaschine fand.
 
Selbst wenn der Kartenausschnitt - wie von der Kl. vorgetragen - über die Zuhilfenahme einer Suchmaschine ohne vorherige Passwortabfrage online auffindbar war, stellt dies jedoch kein Zugänglichmachen i.S. des § 19a UrhG dar. Denn dies setzt nach Auffassung der Kammer voraus, dass das Werk für die Öffentlichkeit unter Nutzung der üblichen Zugangswege erreichbar ist. Zur Begründung ist auf § 15 III 1 UrhG zu verweisen, wonach die Wiedergabe nur dann öffentlich ist, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist: Von einer solchen Bestimmung kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn der angebliche Rechtsverletzer das Werk derart wiedergibt, dass allenfalls zufällig davon Kenntnis zu nehmen ist (... ).
 
Das Auffinden über eine Bildersuchmaschine ist aber kein üblicher Zugangsweg, sondern steht einer zufälligen Kenntnisnahme gleich. Die Öffentlichkeit, an die sich der Bekl. mittels seiner Internetpräsenz wendet - Mandanten, potenzielle Mandanten und Geschäftspartner - bedienen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht einer Bildsuchmaschine, um Einsicht in Bilder des Bekl. über seine Internetpräsenz hinaus zu erhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich diese Personen auf die Einsichtnahme der unmittelbar auf der Internetpräsenz des Bekl. zur Verfügung gestellten Inhalte einschließlich der - gegebenenfalls über Links zu erreichenden - Texte und Bilder beschränken. Denn dies ist der schnellste und einfachste Weg, auf die Inhalte zuzugreifen; es besteht auch keinerlei Grund zu der Annahme, dass ein Dienstleister wie ein Rechtsanwalt für Mandanten und Partner wichtige Informationen an nicht unmittelbar zugänglichen Stellen seiner Internetpräsenz verstecken sollte.
 
bb) Die Kl. dürfte sich auch nicht darauf berufen können, dass Suchmaschinen angeblich nur solche Inhalte anzeigen, die jedenfalls irgendwann einmal von der Startseite oder einer anderen Seite aus über Links erreichbar waren. Dies würde zwar bedeuten, dass der Bekl. zu einem früheren Zeitpunkt den Kartenausschnitt öffentlich zugänglich gemacht hatte, was - unabhängig von dem in der Abmahnung benannten Zeitpunkt - den Schadensersatzanspruch auslösen dürfte. Die kl. Behauptung erscheint aber nicht hinreichend substanziiert. Denn nach dem Bestreiten des Bekl. hätte die Kl. im Einzelnen darlegen müssen, warum Suchmaschinen wie behauptet arbeiten. Dem werden die kl. Spekulationen zum technischen Hintergrund ebenso wenig gerecht wie das sachverständige Privatgutachten vom 24. 5. 2007. Letzteres behauptet auf S. 8 und 9 lediglich, dass eine Suchmaschine sich die URL-Adresse oder den Dateinamen einer Bilddatei nicht ausdenken könne, was aber offenlässt, ob nicht auch noch andere Möglichkeiten für Suchmaschinen bestehen, etwa schlicht die Suche nach Dateien mit der Endung "jpeg" oder "gif" und dem weiteren Zusatz "Plan", "Lageplan" oder "Anfahrtsskizze". Dem Privatgutachten kommt im Übrigen auch deshalb wenig Überzeugungskraft zu, weil es auf S. 10ff. unter Bezug auf "web.xxx.org" mehrere frühere Zustände der Webseite des Bekl. wiedergibt, ohne dass darin aber der hier erhebliche Link auf das Kartenmaterial der Kl. ersichtlich wäre; warum dies nicht möglich ist, erläutert das Gutachten nicht.
c) Auf Vorstehendes kommt es jedoch nicht an, da der Bekl. die streitgegenständlichen Kartenkacheln zumindest i.S. des § 16 UrhG vervielfältigte."
 
Fazit: Zwar verstößt die bloße Bereithaltung einer Datei auf einem Server nicht gegen das allein dem Urheber zustehende Recht der öffentlichen Zugägnglichmachung, jedoch gegen das Recht zur Vervielfältigung und ist daher ebenfalls "abmahngefährdet".