LG Aachen: Sex-Chat mit Schülerin rechtfertigt die Kündigung eines Lehrers

LG Aachen: Sex-Chat mit Schülerin rechtfertigt die Kündigung eines Lehrers
27.02.2014417 Mal gelesen
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Das LG Aachen hat in seinem Urteil vom 09.01.2014, Az.: 1 K 2155/13 entschieden, dass ein Lehrer auf Probe, der mit einer seiner minderjährigen Schülerinnen privat chatten und im Rahmen dessen ausdrücklich sein sexuelles Interesse an dieser zum Ausdruck bringt, entlassen werden darf.

Über Monate hinweg hatte der 40 jährige Lehrer privaten Kontakt zu einer 16 jährigen Schülerin. Dieser Kontakt ging so weit, dass er sie letztlich bat, mit ihm sexuell zu verkehren. Dies wurde der Schülerin jedoch zu viel, so dass sie der Schulleitung den Kontakt zu ihrem Lehrer offenbarte. Daraufhin verbot ihm die Bezirksregierung Köln unmittelbar die Führung seiner Dienstgeschäfte und entließ ihn aus dem Beamtenverhältnis.

Der Lehrer hielt die Entlassung jedoch für unangemessen und unverhältnismäßig. Nach seiner Ansicht hätte sein Verhalten auch milder sanktioniert werden können, etwa durch die Versetzung an eine andere Schule. Tatsächlich habe es nie sexuelle Kontakte zwischen ihm und der Schülerin gegeben.

Das Gericht hingegen hielt die Entlassung für rechtmäßig. Das Verhalten des Lehrers stellt ein gravierendes Dienstvergehen dar. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob ein Lehrer körperlich oder verbal einen sexuellen Kontakt zu einer ihm anvertrauten Schülerin unterhalte. Ein solches Verhalten zeigt, dass ihm die Befriedigung eigener Bedürfnisse wichtiger sei, als eine unbeeinträchtigte Entwicklung der Kinder und Jugendlichen. Dieses Dienstvergehen betrifft den Kernbereich der Dienstpflichten des Lehrers und rechtfertigt selbst bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entlassung.