Leistungskürzung von Kaskoversicherung bei Diebstahl des Autoschlüssels am Arbeitsplatz

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
03.09.2012329 Mal gelesen
Arbeitnehmer sollten auch an ihrem Arbeitsplatz gut auf ihren Autoschlüssel aufpassen. Ansonsten müssen sich damit rechnen, dass sich ihre Kaskoversicherung bei einem Diebstahl oder einer Beschädigung ihres Wagens auf grobe Fahrlässigkeit beruft und entweder überhaupt nicht oder nur zum Teil für einen Schaden aufkommt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz.

Vorliegend war eine Arbeitnehmerin als Nachtschwester in einem Seniorenheim tätig. Nachdem sie kurz vor Beginn ihrer Nachtschicht ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz am Heim abgestellt hatte, legte sie den Wagenschlüssel in einem nicht verschlossenen verdunkelten Aufenthaltsraum in einem Einkaufskorb ab. Sie nutzte hingegen nicht den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten abschließbaren Spind.

 

Es kam, wie es kommen musste: Der Schlüssel wurde entwendet und ein Unbekannter nutzte das Fahrzeug für eine Spritztour. Nachdem das Fahrzeug in erheblich beschädigtem Fahrzeug aufgefunden war, machte die Arbeitnehmerin als Halterin den Schaden in Höhe von 7.000 Euro bei ihrer Teilkaskoversicherung geltend. Diese weigerte sich jedoch, für den Schaden aufzukommen und berief sich auf grobe Fahrlässigkeit.

 

Daraufhin zog die Arbeitnehmerin als Versicherte vor Gericht und verklagte ihre Teilkaskoversicherung. Diese ersetzte daraufhin die Hälfte des entstandenen Schadens. Damit gab sich die Versicherte jedoch nicht zufrieden und prozessierte weiter.

 

Hierzu entschied das Landgericht Koblenz, dass die Kaskoversicherung zu der Kürzung der Versicherungsleistung um 50% aufgrund ihres unvorsichtigen Verhaltens berechtigt war. Insoweit entfällt die Leistungspflicht der Kaskoversicherung. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Koblenz mit kürzlich veröffentlichten Beschlüssen vom 14.05.2012 sowie vom 09.07.2012 (Az. 10 U 1292/11) zurück. Die Versicherung darf sich auf grobe Fahrlässigkeit berufen, weil die Arbeitnehmerin leichtfertig gehandelt hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Aufenthaltsraum unverschlossen gewesen ist und der Arbeitgeber ihr einen verschlossenen Spind zur Verfügung gestellt hat. Demgegenüber kann sich die Versicherte nicht auf das Ende der Besuchszeit berufen. Denn auch zu diesem Zeitpunkt war die Eingangstüre zum Heim nicht verschlossen.

 

Die Kaskoversicherungen stellen bei einem Fahrzeugdiebstahl strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Versicherten beispielsweise in Bezug auf die Verwahrung des Wagenschlüssels. Die Versicherungsbedingungen sehen hier häufig vor, dass die jeweilige Gesellschaft bei grober Fahrlässigkeit nur anteilig für den entstandenen Schaden haftet. Im schlimmsten Fall droht sogar ein Ausschluss der Haftung. Inwieweit grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Eine Haftung des Arbeitgebers scheidet jedenfalls im zugrundeliegenden Fall eher aus, weil er eine sichere Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt hat.

 

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