Lebensversicherungen: Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es nach den BGH-Urteilen noch für Versicherte?

Lebensversicherungen: Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es nach den BGH-Urteilen noch für Versicherte?
23.07.2014260 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Wochen wiederholt über den Widerspruch bei gekündigten Renten- und Lebensversicherungen und die hieran anknüpfenden Geldforderungen entschieden – mit recht unterschiedlichen Ergebnissen für die Versicherten.

Wird eine Lebens- oder Rentenversicherung gekündigt, dann ist nicht jeder Versicherte mit dem finanziellen Resultat zufrieden. Denn bei einer vorzeitigen Trennung von dem Versicherungsvertrag wird oftmals ein Rückkaufswert berechnet, der nicht immer den Erwartungen entspricht. Da sich nicht alle Betroffenen mit diesem Ergebnis abfinden wollten, widersprachen Einige dem ursprünglichen Vertragsschluss und forderten mehr Geld von der Versicherung. Die Folge waren Rechtsstreite, die sogar den Bundesgerichtshof beschäftigten. Dieser hatte sich in den vergangenen Wochen wiederholt mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Versicherte nach einer Kündigung ihre Versicherungsverträge zusätzlich widerrufen können.

 

Die Frage, ob ein Widerspruch überhaupt noch möglich ist, stellte sich bei Versicherungsverträgen, die zwischen 1998 und 2007 abgeschlossen und später gekündigt wurden. Denn in § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung bis 2007) war festgelegt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann. Der Bundesgerichtshof entschied über die Reichweiter dieser Beschränkung des Widerspruchsrechts.

 

Die Grenzen des Widerspruchsrechts zeigt BGH im Juli 2014 auf (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13). In diesem Verfahren ging es um ein 1998 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung. Der Kläger wurde seinerzeit ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt. Nach der Vertragskündigung im Jahr 2004 wurde der Rückkaufswert der Lebensversicherung ausgezahlt. 2011 widersprach der Kläger dem längst gekündigten Versicherungsvertrag und forderte mehr Geld. Der BGH entschied, dass der Kläger nicht mehr wirksam widersprechen konnte, da im Jahr 2011 die Widerspruchsfrist längt abgelaufen war. Auch die zweite Begründung für die Geldforderung lehnte der BGH ab. Das Policenmodell (besondere Art des Vertragsschlusses bei Versicherungsverträgen) stelle keinen Verstoß gegen europarechtlichen Vorgaben dar.

 

Einzelheiten beeinflussen rechtliche Beurteilung

 

Dass vermeintlich ähnliche Fälle in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich behandelt werden, zeigte sich bei einer weitere höchstrichterlichen Entscheidung. Anfang Mai 2014 billigt der BGH den Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Im Unterschied zu dem im Juli 2014 entschiedenen Fall, wurde der Kläger beim Abschluss des Rentenversicherungsvertrags jedoch nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Aufgrund dieses Details beurteilten der Bundesgerichtshof und auch der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtslage anders: Bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist die Ausschlussregelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar. Die Folge ist, dass auch noch nach Jahren ein Widerspruch gegen den ursprünglichen Vertragsschluss möglich ist.

 

Die BGH-Urteile der vergangene Wochen zeigen, dass es für Renten- und Lebensversicherten möglich ist, sich gegen ein unbefriedigendes Ergebnis einer Kündigung zu wehren. Es bedarf jedoch einer genauen Prüfung des Einzelfalls, um auszuloten, ob und wie ein Versicherter sich vorteilhaft von einem Renten- oder Lebensversicherungsvertrag lösen kann. Wie sich anhand der obigen BGH-Urteile erkennen lässt, hängt die rechtliche Beurteilung eines Falls mitunter von Einzelheiten ab. Wenn Versicherte wissen möchten, welche konkreten rechtliche Möglichkeiten in ihrem Fall offen stehen, sollten sie sich angesichts der komplexen Rechtslage zuvor Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

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