Lebensversicherungen und Rückkaufswert: BGH eröffnet enttäuschten Versicherungsnehmern Alternativen

Lebensversicherungen und Rückkaufswert: BGH eröffnet enttäuschten Versicherungsnehmern Alternativen
23.06.2014263 Mal gelesen
Für Versicherungsnehmer kann die Kündigung einer Lebensversicherung enttäuschend enden. Der ausgezahlten Rückkaufswert der Versicherung kann geringer sein als erhofft. Eine Entscheidung des BGH kann Betroffenen den Weg für eine Alternative ebnen.

Lebensversicherungen sind für viele Menschen nicht nur Risikoabsicherungen, sondern auch Kapitalanlagen. Zu der großen Beliebtheit trugen u.a. die "Garantiezinsen" bei, die auf eine verlässliche Rendite hoffen ließen. Wenn ein Versicherungsnehmer nun nach einer Kündigung des Versicherungsvertrags einen geringer als erwarteten Rückkaufswert zurückhalten soll, dann kann dies zu Enttäuschungen führen. Daher wollten sich nicht alle Versicherungsnehmer mit diesem Ergebnis abfinden. Sie forderten von den Versicherungsunternehmen mehr Geld und widerriefen bereits gekündigte Lebensversicherungen. Dies führte zu Streitigkeiten, die die Gerichte beschäftigen - unter anderem auch den Bundesgerichtshof und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).

 

Diese beiden Gerichte hatte die Frage zu entscheiden, ob es rechtmäßig ist, dass zwischen 1994 und 2007 abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen nur ein Jahr lang widerrufen werden können - auch wenn die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß war. In § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG, alte Fassung bis 2007) war geregelt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann. Ob dieser Ausschluss rechtmäßig ist, wurde anhand des Falls eines Klägers entschieden, der eine 1998 abgeschlossenen Rentenversicherung 2007 gekündigt und später widerrufen hatte. Es musste entschieden werden, ob  - entgegen der damaligen gesetzlichen Regelung - ein Widerruf möglich ist.

 

Die Ausschlussregel der alten Fassung des § 5a VVG bewertete der EuGH als nicht vereinbar mit europarechtlichen Vorgaben. Im Anschluss hieran entschied der BGH im Mai 2014, dass einem Versicherungsvertrag entgegen der Regelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) auch über die Jahresfirst hinaus wirksam widersprochen werden kann (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Wenn ein Versicherungsnehmer dem ursprünglichen Vertragsschluss erfolgreich widersprochen hat, wird der Renten- oder Lebensversicherungsvertrag (fast) so behandelt, als wäre er nie abgeschlossen worden. Für den Kläger im des entschiedenen Falls bedeutete dies, dass er mehr als den bereits ausgezahlten Rückkaufswert des bereits gekündigten Rentenversicherungsvertrags verlangen kann.

 

Lebensversicherungen beschäftigen Gerichte auch weiterhin

 

Kann nun jeder unzufriedene Renten- oder Lebensversicherte durch einen Widerspruch erfolgreich mehr Geld fordern? Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die beiden grundlegenden Urteile für betroffene Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnen, sich überhaupt gegen den Rückkaufswert wehren zu können. Allerdings wurde keine "Patentrezept" geschaffen. Wie sich anhand des - kurz umrissenen - Urteils zeigt, wird die rechtliche Lösung eines solchen Falles von verschiedene Faktoren beeinflusst. Dass dies je nach Einzelfall unterschiedliche Rechtsprobleme nach sich ziehen kann, zeigt sich daran, dass der Bundesgerichtshof erneut mit der Widerspruchsmöglichkeit nach § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (alte Fassung) und dem dahinterstehenden Policenmodell befassen muss. Daher sind auch zukünftig die individuellen Umstände des Einzelfalls wichtig. Versicherungsnehmer, die Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen zwischen 1994 und 2007 abschlossen und sich fragen, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum Urteil des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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