Lebensversicherungen: BGH schließt weitere Geldforderungen nach Widerspruch aus – jedoch nicht in allen Fällen

Lebensversicherungen: BGH schließt weitere Geldforderungen nach Widerspruch aus – jedoch nicht in allen Fällen
21.07.2014256 Mal gelesen
Gekündigte und später widerrufene Renten- und Lebensversicherungen haben den BGH in den vergangenen Wochen wiederholt beschäftigt. Denn Versicherte, die nach einer Kündigung enttäuscht waren, widersprachen Vertragsschlüssen und forderten mehr Geld. Dies ist nur in manchen Fällen möglich, so der BGH.

Eine beliebte Kapitalanlage hat in den vergangenen Wochen und Monaten die Öffentlichkeit wiederholt beschäftigt. Bei Lebensversicherungen wird zum einen über die künftigen "Garantiezinsen" der diskutiert. Zum anderen rückten auch ältere Lebensversicherungen in den Fokus. Der Bundesgerichtshof entschied in zwei Urteilen über grundlegende Rechtsfragen bei gekündigten Renten- und Lebensversicherungsverträgen. Die beiden Entscheidungen bringen für die Versicherten eine zweigeteilte Botschaft.

 

Der BGH hatte sich mit zwischen 1998 und 2007 abgeschlossenen und später gekündigten Lebens- und Rentenversicherungsverträge zu befassen. Da die Kündigung den Versicherten nicht den erhofften Betrag einbrachte, widersprachen sie den ursprünglichen Vertragsschlüssen forderten (nachträglich) mehr Geld. Jedoch stellte sich die Frage, ob ein Widerspruch überhaupt noch möglich ist oder ob die damals gültigen gesetzlichen Regelungen dagegenstehen. In § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung bis 2007) war festgelegt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann.

 

Je nach Widerspruchsbelehrung ist späterer Widerruf noch möglich oder nicht

 

Der Bundesgerichtshof musste anhand zwei im Detail verschiedener Fälle entscheiden, wie weitreichend die zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts ist. Der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Fällen war die Widerspruchsbelehrung, die die Versicherten bei Vertragsschluss erhalten haben.

 

Das am 16.07.2014 ergangene Urteil betraf einen Kläger, welche 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Er wurde ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt. Im Jahr 2004 wurde der Versicherungsvertrag gekündigt und der Kläger erhielt den Rückkaufswert. Im Jahr 2011 widersprach der Kläger dem längst gekündigten Versicherungsvertrag und forderte mehr Geld. Dieser Forderung erteilte der Bundesgerichtshof jedoch eine Absage. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht mehr widersprechen konnte, da die Widerspruchsfrist längt abgelaufen war. Der Kläger hatte seine Forderungen auch darauf gestützt, dass das Policenmodell (besondere Art des Vertragsschlusses) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei, sodass er auch aus diesem Grund sein Geld zurückerhalten könne. Dieser Argumentation erteilte das Gerichte ebenfalls eine Absage. (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13).

 

Zu einem anderen Ergebnis kam der BGH bei einer Anfang Mai 2014 ergangene Entscheidung (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Bei diesem Fall wurde der Kläger bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Daher beurteilten der Bundesgerichtshof und auch der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtslage anders: Bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist die Ausschlussregelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar. Die Folge ist, dass auch noch nach Jahren ein Widerspruch gegen den ursprünglichen Vertragsschluss möglich ist.

 

Rechtliche Optionen bestimmen sich anhand des Einzelfalls

 

Es gibt daher trotz der allerneusten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach wie vor Möglichkeiten für Renten- und Lebensversicherte, wenn sie mit dem Ergebnis ihrer Kündigung nicht zufrieden sind. Es bedarf jedoch einer genauen Prüfung des Einzelfalls, um auszuloten, ob und wie ein Versicherter sich vorteilhaft von einem Renten- oder Lebensversicherungsvertrag lösen kann. Wie sich anhand der obigen BGH-Urteile erkennen lässt, hängt die rechtliche Beurteilung eines Falls mitunter von Einzelheiten ab. Versicherungsnehmer, die Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen zwischen 1994 und 2007 abschlossen und sich fragen, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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