Lebensversicherungen: BGH entschied erneut über Widerspruch – Gemischte Signale für Versicherte

Lebensversicherungen: BGH entschied erneut über Widerspruch – Gemischte Signale für Versicherte
17.07.20141557 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Wochen zwei weitreichende Urteile zum Thema Renten- und Lebensversicherungen gefällt. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert.

Dem Thema Lebensversicherungen wird im Sommer 2014 viel (mediale) Aufmerksamkeit gewidmet. Zum einen wird über die künftige "Garantieverzinsung" debattiert. Zum anderen sorgen aber auch grundlegen Rechtsstreite wegen Altverträgen für Schlagzeilen. In den vergangenen Wochen entschied der Bundesgerichtshof wiederholt über Rechtsfragen bei Renten- und Lebensversicherungsverträgen - mit sehr unterschiedlichen Ergebnissen für die Versicherten. Die entschiedenen Fälle behandelten jeweils Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden und später mit enttäuschenden Ergebnissen gekündigt wurden.

 

Da sich die Versicherten nicht mit den geringen Rückzahlungsbeträgen zufriedengeben wollten, widersprachen sie Jahre später dem ursprünglichen Vertragsabschluss und forderten mehr Geld. Jedoch stellet sich die Frage, ob ein Widerspruch überhaupt noch möglich ist oder ob (alte) Gesetze dagegenstehen. In § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung bis 2007) war festgelegt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann.

 

Widerrufsbelehrung entscheidet, ob späterer Widerruf noch möglich ist

 

Der Bundesgerichtshof hatte nun zu klären, wie weitreichend die zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts ist. Es hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Kläger hatte 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Er wurde ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt. Im Jahr 2004 wurde der Versicherungsvertrag gekündigt und der Kläger erhielt den Rückkaufswert. Im Jahr 2011 widersprach der Kläger dem längst gekündigten Versicherungsvertrag und forderte mehr Geld. Dieser Forderung erteilte der Bundesgerichtshof jedoch eine Absage. Er folgte nicht der Argumentation des Klägers, dass das Policenmodell (besondere Art des Vertragsschlusses) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13).

 

Die Anfang Mai 2014 ergangene BGH-Entscheidung (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11) behandelt einen recht ähnlichen Fall: Anders als im so eben umrissenen Urteil wurde der Kläger jedoch nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. In diesem Fall erlaubte der Bundesgerichtshof einen späteren Widerspruch gegen den ursprünglichen Abschluss des Rentenversicherungsvertrags. Daher kann sich nach der rechtlichen Überprüfung der Widerspruchserklärung durch einen Anwalt nach wie vor ergeben, dass ein Widerspruch möglich ist.

 

Rechtliche Optionen bestimmen sich anhand des Einzelfalls

 

Es gibt trotz der allerneusten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach wie vor Möglichkeiten für Renten- und Lebensversicherte. Es bedarf jedoch einer genauen Prüfung des Einzelfalls, um auszuloten, ob und wie ein Versicherter sich vorteilhaft von einem Renten- oder Lebensversicherungsvertrag lösen kann. Wie sich anhand der obigen BGH-Urteile erkennen lässt, hängt die rechtliche Beurteilung eines Falls mitunter von Einzelheiten ab. Versicherungsnehmer, die Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen zwischen 1994 und 2007 abschlossen und sich fragen, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum Urteil des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

kanzlei@dr-stoll-kollegen.de

dr-stoll-kollegen.de