Lebensversicherung: Was kann nach einer enttäuschenden Kündigung getan werden?

Lebensversicherung: Was kann nach einer enttäuschenden Kündigung getan werden?
11.07.2014274 Mal gelesen
Wenn ein Verbraucher eine Lebensversicherung kündigt, dann kann dies enttäuschend enden, wenn der Auszahlungsbetrag geringer als zuvor erwartet ausfällt. Versicherungsnehmern, die sich wehren wollen, eröffnet die Rechtsprechung neue Perspektiven.

Die Kündigung einer Lebensversicherung kann bei Versicherungsnehmern für Unmut sorgen. Denn nicht in jedem Falle entspricht der ausgezahlte Betrag den Erwartungen des Versicherungsnehmers. Durch den berechneten Rückkaufswert kann die Rückzahlung geringer als erwartet ausfallen. Da sich nicht alle betroffenen Versicherungsnehmer mit diesem Resultat abfanden, mussten sich Gerichte mit entsprechenden Rechtsstreiten beschäftigen. Im Mai 2014 entschied der Bundesgerichtshof eine grundlegende Fragestellung.

 

Ein Kläger hatte im Jahr 1998 eine Rentenversicherung abgeschlossen. Nach der Kündigung im Jahr 2007 wurde ihm nicht der erwartete Betrag zurückgezahlt. Der Kläger widerrief daraufhin den Rentenversicherungsvertrag. Die Rechtsprechung musste nun entscheiden ob ein Widerspruch überhaupt möglich ist. Denn die zwischen 1994 und 2007 geltenden, einschlägigen Gesetze erlaubten den Widerspruch eines Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach der ersten Prämienzahlung. Es musste daher gerichtlich geklärt werden, ob auch im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung der Widerspruch gegen den Vertragsschluss nur zeitlich begrenzt möglich ist. 

 

Da diese Fragestellung auch europäisches Recht tangierte, entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, dass die bis 2007 gültige Fassung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei. Der BGH setzte diese Entscheidung im Urteil aus dem Mai 2014 um. (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Für den Kläger bedeutete dies, dass er wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung über das erste Jahr nach Prämienzahlung hinaus widersprochen konnte. Er kann daher mehr als den Rückkaufswert fordern.

 

BGH muss sich auch weiterhin mit Versicherungsverträgen auseinandersetzen - weitere Entscheidungen stehen an

 

Diese Entscheidung eröffnet Versicherungsnehmern einen Weg, damit sie sich überhaupt gegen den Rückkaufswert wehren können. Dennoch bietet auch diese Entscheidung keine Lösung für alle Fälle. Denn die Lösung eines rechtlichen Falls hängt von mehreren Faktoren ab (z. B. liegt eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung vor?) und kann daher im Einzelfall unterschiedliche Rechtsprobleme nach sich ziehen. Dass es in diesem Zusammenhang viele unterschiedliche Fragestellungen gibt, zeigt sich auch daran, der BGH sich auch erneut mit der Widerspruchsmöglichkeit bei Versicherungsverträgen und dem dahinterstehenden Policenmodell auseinandersetzen. Daher bleiben auch zukünftig die individuellen Umstände des Einzelfalls wichtig. Versicherungsnehmer, die Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen zwischen 1994 und 2007 abschlossen und sich fragen, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum Urteil des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

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